— 290 — (2) Das Versendungsamt ermittelt die Gattung der Waren und ihr Eigengewicht, bei Zigaretten auch ihre Stückzahl und bei Mundstückzigaretten außerdem das Gewicht des in ihnen enthaltenen Tabaks. 8 13. Ermittelung Das vergütungsfähige Eigengewicht des Tabaks und der Tabakerzeugnisse ist bei ver- des vergztungne packten Tabakblättern und Grumpen sowie bei verpackten Tabakerzeugnissen mit Ausnahme der Lchigen Inewichte Mundstückzigaretten und der Zigaretten in inneren Umschließungen in der Regel durch Abrechnung einer Tara zu ermitteln. Die Tarasätze betragen a) bei unbearbeiteten und bei entrippten Blättern sowie bei Grumpen: 1. in Umschließungen von einfachem leichten Leinen 1 vom Hundert, 2. in Umschließungen von einfachem schweren Leiin 2 -, 3.in.Umschließunge"nvondoppeltemfchwerenLeinen...4- -, 4. in Kisten 22 3 b) bei Karotten, Stangen und Rollen, zu Schnupftabak: 1. in Fässern . .. . ...8- -- 2. in Kisten ......... ...12- -; 0)beiSchnupftabak: 1.lofeinFässern...............10- -, 2. in Zinn= und Papierumhüllungen, die in Kisten verpackt sind 20 3 d) bei Rauchtabak und bei Zigarettentabak in Papierpaketen, die in Kisten verpackt sind .......... ...25- -; e) bei Zigarren: 1. lose in großen Kisen 28= „ „ 2. in Papierpaketen, die in Kisten verpackt sind 34 „ 3. in Kistchen, die in Kisten verpackt fnund. 54 l k) bei Zigaretten ohne Mundstück und ohne innere Umschließungen: 1. bei einem Rohgewichte des Packstücks bis zu 1 Doppelzentner in Kisten ohne Zinkeinsaz... 27 -, inKistenmitZinkeinsatz...........33- -- 2. bei einem Rohgewichte des Packstücks über 1 Doppelzentner in Kisten ohne Zinkeinsatz. .. ....30- -, in Kisten mit Zinkeinsatz 27 OD des Rohgewichts. E 14. (1) Das Eigengewicht ist nicht durch Taraabzug (§ 13), sondern durch Verwiegung zu er- mitteln, wenn der Anmelder dies beantragt, oder wenn das Gewicht der Umschließung von der nach § 13 berechneten Tara augenscheinlich erheblich abweicht. Die Ermittelung erfolgt alsdann entweder durch Verwiegung des Tabaks oder der Tabakerzeugnisse nach Abnahme der äußeren und inneren Umschließungen oder durch Verwiegung der Ware ohne Abnahme der inneren Um- schließungen unter Abzug des gleichfalls durch Verwiegung festzustellenden Gewichts der entleerten inneren Umschließungen. (2) Die Ermittelung des Eigengewichts durch Verwiegung kann sich auf die probeweise Ermittelung des Gewichts des Inhalts eines oder einiger Packstücke beschränken, wenn das Eigengewicht für jedes Packstück angemeldet ist und sich bei der probeweisen Verwiegung keine Abweichungen von mehr als 5 vom Hundert des angemeldeten Gewichts ergeben. (3) Wenn Erzeugnisse in inneren Umschließungen (Kistchen, Schachteln usw.) von gleicher Beschaffenheit und annähernd gleichem Gewichte vorgeführt werden, so kann die Eigengewichts- ermittelung für jede Gattung der Erzeugnisse durch probeweise Verwiegung des Inhalts einzelner Kistchen usw. erfolgen.