e) Herstellung außerhalb der Betriebsräume (in der Heim- arbeit). — 294 — 8 26. (1) Das zuständige Hauptamt kann unter Zollaufsicht stehenden Zigarren- und Zigaretten— Herstellungsbetrieben, die nur ausländische Tabakblätter verarbeiten, auf Antrag gestatten, in die Betriebsräume verbrachte ausländische Tabakblätter (§ 25) außerhalb der Betriebsräume in der Heimarbeit zu Zigarren, zu Zigaretten oder zu Halberzeugnissen für die Zigarrenherstellung ver- arbeiten zu lassen. Der Betriebsinhaber hat eine Verpflichtungserklärung dahin abzugeben, daß bei der Bewilligung der Vergünstigung und während ihrer Dauer sowohl in dem Betriebe selbst als auch bei sämtlichen für den Betrieb arbeitenden Heimarbeitern lediglich ausländische Tabak- blätter und Halb= oder Ganzerzeugnisse daraus vorhanden sein und zur Verarbeitung kommen werden. Er hat sich ferner von den für den Betrieb arbeitenden Heimarbeitern, ehe er ihnen Arbeit überträgt, eine gleiche Verpflichtungserklärung ausstellen zu lassen und diese bei dem Ver- zeichnis über die Heimarbeiter (§ 27 Abs. 1) aufzubewahren. (2) Die Direktivbehörde ist ermächtigt, unter den von ihr vorzuschreibenden besonderen Sicherungsmaßnahmen auch unter Zollaufsicht stehenden Zigarren-Herstellungsbetrieben, die in- und ausländische Tabakblätter verarbeiten, zu gestatten, das Entrippen der Tabakblätter und das Umlegen der ausländischen Decke um die in den Betriebsräumen fertiggestellten Wickel von Heim- arbeitern außerhalb der Betriebsräume vornehmen zu lassen. Der Betriebsinhaber hat sich in diesem Falle zu verpflichten, an Heimarbeiter nur Tabakblätter zum Entrippen oder nur fertige Wickel und die dazu gehörigen ausländischen Deckblätter zum Umrollen der Wickel mit dem Deck- blatt zu verabfolgen, auch die Heimarbeiter dahin zu beaufsichtigen, daß sie anderen als den von seinem Betriebe gelieferten Rohstoff weder verarbeiten noch besitzen. Die Abgabe von Rohtabak oder Halberzeugnissen an Heimarbeiter zu anderen als den vorgenannten Zwecken ist verboten. (3) Die Inhaber der Betriebe, denen eine Vergünstigung nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewährt wird, haben sich ferner für jeden Einzelfall einer Zuwiderhandlung gegen die übernommenen Ver- pflichtungen einer Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark zu unterwerfen. Die Vertragsstrafe ist von der Direktivbehörde unabhängig von dem etwa gemäß § 47 des Tabaksteuergesetzes einzuleitenden Strafverfahren festzusetzen und im Verwaltungsweg einzuziehen. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn dem Hauptamt nachgewiesen wird, daß die Zuwiderhandlung ohne Wissen und Willen oder grobes Verschulden (Unterlassung der im Abs. 2 vorgeschriebenen Beaufsichtigung usw.) des Be- triebsinhabers oder seines Vertreters oder einer der im § 23 Abs. 2 genannten Personen be- gangen worden ist. 8217. (1) In den Betrieben, denen eine Vergünstigung nach 8 26 Abs, 1 oder Abs. 2 gewährt worden ist, muß ein Verzeichnis der beschäftigten Heimarbeiter geführt werden, aus dem auch zu ersehen ist, mit welcher Art der Arbeit der einzelne Heimarbeiter beschäftigt wird (Roller, Wickel— macher, Entripper, Zigarettenstopfer usw.). Das Verzeichnis ist den Aufsichtsbeamten der Zoll- behörde jederzeit auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. (2) Uber die Ausgabe von Rohtabak oder Halberzeugnissen an Heimarbeiter und die Rück- lieferung der von diesen hergestellten Halb= oder Ganzerzeugnisse und Abfälle sind nach näherer Anweisung des Hauptamts fortlaufende Anschreibungen zu führen, die gleichfalls den Zollbeamten auf Erfordern vorzulegen sind. (3) In den Räumen, in denen Tabak verarbeitet wird, und in den Räumen, in denen Roh- tabak oder Halberzeugnisse an Heimarbeiter ausgegeben oder Zigarren, Zigaretten, Halberzeugnisse oder Abfälle durch Heimarbeiter zurückgeliefert werden, ist nach näherer Anweisung des Ober- kontrolleurs ein Aushang anzubringen über die von dem Betriebsinhaber eingegangenen Ver- pflichtungen (§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2) unter kurzem Hinweis auf die für Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen zu verhängende Vertragsstrafe (§ 26 Abf. 3). (4) Soweit in Zigarettenherstellungsbetrieben in Ausführung des Zigarettensteuergesetzes bereits den Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 entsprechende Anordnungen getroffen sind, treten diese an Stelle der ersteren.