— 296 — den Verarbeitungs-, Betriebs= oder Handelsbüchern finden die Bestimmungen im 8 28 Abs. 2, 3 sinngemäße Anwendung. g 30. e) Herstellung in (1) Bei Zweigbetrieben, die als selbständige Betriebe unter Zollaufsicht stehen, kann auf Zweigbetrieben. Antrag von der Direktivbehörde — erforderlichenfalls im Benehmen mit der Direktivbehörde der Hauptniederlassung — unter geeigneten Sicherungsmaßnahmen von der Verpflichtung der Ver— zollung des ausländischen Tabaks bei dem für den Betrieb zuständigen Zollamt (§ 24 Abs. 1) abgesehen, auch eine andere Versandstelle als der Herstellungsbetrieb zugelassen werden. (2) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Erzeugnisse in verschiedenen Betrieben eines Herstellers angefertigt, bei einer Versandstelle gesammelt und bei dem Zollamt der Versandstelle zur Ausfuhr gegen Abgabenvergütung angemeldet werden. Die Genehmigung ist bei der für die Versandstelle zuständigen Direktivbehörde zu beantragen, die — erforderlichenfalls im Einver- nehmen mit der Direktivbehörde der Zweigbetriebe — die nötigen Sicherungsmaßnahmen an- ordnet und bestimmt, wo (bei dem Haupt-, Zweigbetrieb oder der Versandstelle) die in den §8 28, 29 vorgesehenen Bücher zu führen sind. Die Anmeldung und Verzollung des Tabaks kann bei einem anderen als dem in § 24 bezeichneten Zollamt gestattet werden. Die Handels- bücher (§ 22 Abs. 1) sind in der folgenden Weise zu führen: a) aus den Büchern der Haupt= oder der Versandstelle muß die Art und Menge der an die Zweigbetriebe versandten Tabakblätter, die Marke (Namen, Nummer) und Menge der von diesen abgelieferten Ganz= und Halberzeugnisse (Zigarren, Wickel usw.), Rohstoffe und Abfälle derart ersichtlich sein, daß sich der Herstellungsgang bis zur Vorführung der Erzeugnisse zur Abfertigung gegen Vergütung ohne Schwierigkeiten verfolgen läßt; b) aus den Büchern der Zweigbetriebe muß hervorgehen Art und Menge der emp- fangenen und verarbeiteten Tabakblätter, Marke (Namen, Nummer) und Menge der hergestellten und der an die Haupt= oder Versandstelle abgelieferten Ganz- an elberzeugsse sowie Art und Menge der etwa zurückgelieferten Rohstoffe und älle. Werden Heimarbeiter beschäftigt, so gelten außerdem die Bestimmungen in den §9 26, 27. g 31. 0, Tabakersatz Hersteller, denen die Verwendung von Tabakersatzstoffen gestattet ist, haben über diese stoffe. in gleicher Weise wie über den Tabak Anschreibungen zu führen. 8 32. g) Auffichts- (1) Den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde ist der Besuch der Betriebsräume, im Falle der befutnin der Zall §§ 26, 27 auch der Heimarbeitsstätten, während des Betriebs jederzeit gestattet und auf Ver- " langen Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsichtnahme der Geschäfts= und Handelsbücher zu. (2) Von den Direktivbehörden können Lagerbestandsaufnahmen angeordnet werden. Der Lagerinhaber (Hersteller) hat hierbei den Beamten die erforderlichen Hilfsdienste leisten zu lassen. . §33. h) Ständige (1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag der Hersteller von den Bestimmungen ziche e des § 9 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 2 und 3, der §§ 28, 29, 31, des § 32 Abs. 2 und 8§ 37 9 abzusehen, wenn der Betrieb unter ständige amtliche Uberwachung gestellt wird. In diesem Falle hat der Hersteller die nach der Zollgebühren-Ordnung zu berechnenden Kosten der Beaufsichtigung des Betriebs und die Kosten des amtlichen Mitverschlusses der Betriebs= und Lagerräume zu ragen.