Abrundung der Vergütungs- beträge und An- rechnung auf ge- stundete Abgaben. Verrechnung der Vergütungen. — 298 — mittelt wird, der von der vergütungsfähigen Menge auf ausländischen und inländischen Tabak entfällt. Die Vergütung nach dem Werte wird auf Grund der vom Hersteller gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 abgegebenen Zusammenstellung berechnet. § 38. Die zu vergütenden Beträge werden vom Hauptamt festgestellt und in eine von der Direktivbehörde vorzuschreibende Nachweisung übernommen, die mit den Abrechnungsbüchern (§ 37), den erledigten Ausfuhranmeldungen und Zigarettenbegleitscheinen (§§ 9, 10) sowie den Verarbeitungsbüchern und Zusammenstellungen (§§ 28, 29) vierteljährlich der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung vorzulegen ist. In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird auch das Postaus- gangsbuch vorgelegt, nachdem seine Richtigkeit von dem Oberbeamten geprüft und bescheinigt ist. Die Huekwbehrde erteilt auf der vom Hauptamt aufgestellten Nachweisung die Zahlungs- anweisung. l 39. (1) Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle fünf Pfennig nach unten abgerundet. (2) Ist dem Empfangsberechtigten Zoll oder Steuer gestundet, so wird die Ausfuhrvergütung hierauf angerechnet. - 8 40. Die nach den Sätzen des 5 2 Abs. 1 unter B und § 3 Abs. 1 und 2 berechneten Ver- gütungsbeträge sowie 25 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 unter C 45 berechneten Beträge sind als Vergütungen auf Zölle zu verrechnen. Im übrigen werden die Vergütungsbeträge als Ver- gütungen auf Tabaksteuer verrechnet.