— 315 — « — Muster e. Zollait :, Gabakvergitungsordnung § 28) Tabak-Verarbeitungsbuch des 2 ;2;;;; betriebs von in für das te Viertel des Rechnungsjahl's 19 Das Buch enthält Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. –— — — — Ô” — 1. Angaben in Spalte 8, 13, 88 sind nur erforderlich, wenn Vergütung nach dem Werte beansprucht wird. 2. Werden Tabakersatzstoffe oder inländische, zum Satze von 45 A für den Doppelzentner versteuerte Grumpen oder Tabakblätter, oder werden in Rauchtabakbetrieben aus dem Ausland eingeführte Rippen, z. B. sogenannte Virginy- stengel, verarbeitet, so sind darüber in besonders anzulegenden Spalten des Verarbeitungsbuchs oder in einem Beiheft dazu Anschreibungen zu führen. 50