Zu 8 26 des Ge— setzes und 8 19b der Bekannt- machung. — 326 —1 (3) Die Steuerhebestelle hat sofort Erhebungen über die Ursache und den Umfang der behaupteten Schädigungen zu veranlassen. (4) Der Grad der Wertverminderung des Tabaks wird bei der Verwiegung durch Schätzung ermittelt. Ergibt sich hierbei, daß die durch den Unglücksfall hervorgerufene Wertverminderung 20 vom Hundert oder mehr des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt, so ist der Steuersatz für den beschädigten Tabak auf 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen Zustand herabzusetzen. Beträgt die Wertverminderung weniger als 20 vom Hundert, Las findet ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) nicht statt. (5) Die Versteuerung des im Werte verminderten und deshalb nur mit einem Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner belasteten Tabaks ist bis zu seiner Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen auszusetzen. Bis zur Aufnahme in einen solchen Betrieb oder bis zur Ausfuhr verbleibt der Tabak unter Festhaltung der Nämlichkeit unter Steueraufsicht. Ist der Tabak bis zu dem in § 25 Abs. 2 des Gesetzes angegebenen Zeitpunkt nicht in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen worden, so ist er in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß nieder- zulegen. Er ist von der Verwiegung bis zu seiner Aufnahme in einen Her- stellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse oder ein Lager oder bis zur Ausfuhr von anderem Tabak getrennt zu halten. Seine Versendung erfolgt nur mit Ver- sendungsschein I nach zuvoriger amtlicher Abfertigung und nur unter amtlichem Verschluß oder unter Begleitung. In den Versendungsscheinen und in den Büchern, in denen der Tabak festgehalten wird (Lagerbüchern usw.), ist zu ver- merken, daß der Tabak wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen Zustand unterliegt. Die Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak zur Verarbeitung kommen soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des zum niedrigeren Steuersatze versteuerten Tabaks zur Verarbeitung auf Tabakerzeugnisse mit dem Bemerken schriftlich anzuerkennen, daß ihnen die Bestimmung in 5 2 Abs. 2 der Vergütungsordnung für Tabak über die Kürzung der Vergütungssätze für Tabakerzeugnisse, die unter Mitverwendung von steuerbegünstigtem Tabak hergestellt sind, bekannt sind. Für im Werte verminderten Tabak, der nicht unter Einhaltung der vorstehenden Bedingungen in einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse übergeführt oder unter amtlicher Aufsicht in das Ausland aus- geführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 Mark für den Doppel- zentner nacherhoben, unbeschadet des etwa wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit einzuleitenden Strafverfahrens." B. Hinter Abschnitt 11 § 30 der Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 29. Mai 1880 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 327) wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: „11a. Steuernachlaß (Herabsetzung des Steuersatzes) für Tabak, der durch besondere Unglücksfälle im Werte vermindert ist. 30. (1) Auf das Verfahren bei der Feststellung der Ursache und des Umfanges der Schädigungen, die eine Verminderung des Wertes des Tabaks erwarten lassen (5 19b Abs. 3 der Bekanntmachung), finden die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 bis 4 sinn- gemäße Anwendung.