— 327 — (2) Die Schätzung des Grades der eingetretenen Wertverminderung bei der Ver— wiegung des Tabaks (8 19b Abs. 4 der Bekanntmachung) erfolgt durch den Ober- kontrolleur in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher oder einem von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen. Das Ergebnis der Schätzung ist dem Tabakpflanzer zur Anerkennung vorzulegen. Verweigert der Tabakpflanzer die Anerkennung, so ist nach § 15 Abs. 6 zu verfahren. (3) Hinsichtlich der Vorlegung der entstandenen Verhandlungen an das Hauptamt und die Direktivbehörde, der Entscheidung auf den Antrag wegen Herabsetzung des Steuersatzes, der Entscheidung wegen der durch die etwaige Zuziehung von Sachver- ständigen entstandenen Kosten und der Befugnis der obersten Landesfinanzbehörde zur Herabsetzung des Steuersatzes trotz eingetretener Fristversäumnis finden die Be- stimmungen in § 15 Abs. 7, 8 sinngemäße Anwendung. (4) Die erledigten Anträge auf Steuernachlaß (Herabsetzung des Steuersatzes) wegen Wertverminderung sowie die erwachsenen Verhandlungen (Abs. 1 bis 3) sind der Verwiegungsanmeldung (§ 13 der Bekanntmachung) als Belege beizufügen."