— 333 — Mufter 2. - Hauptamtsbezirk: Verwaltungsbezirk (für Preußen) 1 In zwei Ausfertigungen an die Direktivbehörde einzusenden bis zum 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres, Ubersicht über den Tabakbau und die Ergebnisse der Tabakernte für das Erntejahr 19 Anleitung. 1. Bei den in Spalten 3 bis 10 zu machenden Angaben bleiben die mit Tabak bepflanzten Grundstücke, von denen die Tabakernte nicht eingebracht worden ist (§ 32 Ziffer 6 des Gesetzes), außer Betracht. Dagegen sind für die Grundstücke, die nicht angemeldet, jedoch nachträglich ermittelt worden sind (5 41 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes), die be- treffenden Zahlen mit aufzunehmen. 2. Jeder der in Spalte 3 aufgeführten Tabakpflanzer ist in den Spalten 4 bis 9 nur einmal zu verzeichnen. Den Angaben in den Spalten 4 bis 10 ist der amtlich ermittelte Flächeninhalt zugrunde zu legen. 3. Die in Spalte 11 anzugebende Menge des geernteten Tabaks setzt sich zusammen: a) aus der Menge des nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes gewichtsteuerpflichtigen Tabaks mit Hinzurechnung der nach § 20 Abs. 2 sowie nach §§ 31 und 44 des Gesetzes weiter ermittelten Mengen an gewichtsteuer- pflichtigem Tabak, b) aus der Menge des Tabaks, der von den gemäß §8 33, 35 des Gesetzes nach der Fläche besteuerten Grundstücken gewonnen worden ist, und c) aus der Menge des nach § 35 des Gesetzes der fixierten Gewichtsteuer unterworfenen Tabaks. 4. Die Angabe der Menge des Tabaks erfolgt nach dem Gewichte des Tabaks in dachreifem, trockenem Zu- stand. Soweit der Tabak sich bei der Verwiegung in nicht dachreifem Zustand befunden hat, was in der Regel nur bei dem nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausfuhr abgefertigten Tabak vorkommen wird, ist seine Menge unter Anwendung geeigneter Verhältniszahlen auf die Menge des Tabaks in dachreifem, trockenem Zustand umzurechnen. Fortsetzung Seite 336. 52