– 379 — Nachweisung' der in Anrechnung gebrachten Zollverwaltungskosten. Für das 1. bis. Viiertel : Etatssumme des Rechnungs- Bezeichnung T jahrs % find anzurechnen A “ *) In den Nachweisungen für die ersten drei Viertel jedes Rechnungsjahrs sind außer dem entsprechenden Teile der Schluß- summe des nach dem Stande vom 31. März des abgelaufenen Rechnungsjahrs berichtigten Zollverwaltungskosten-Etats diejenigen gemeinschaftlichen Ausgaben nachzuweisen, für welche die Etatssumme keinen Ersatz gewährt. Bei der Aufstellung der vorläufigen Ausgabenachweisung für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs sind die Bestimmungen unter Ziffer 8 und 9 der Vergütungs- vorschriften zu beachten. Der Ausstellung dieser Nachweisung für die schließliche Einnahmefeststellung bedarf es nicht; es genügt der Hinweis auf die beizufügende besondere Zollverwaltungskosten-Aufrechnung.