— 381 — Bundesstaat: Anlage 2 des Musters IV. zu den Abrechnungsbestimmungen. Direktivbehörde: nNachweisung der von der Reichskasse zu erstattenden Kosten für die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland. 1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 191. Unleitung zum Gebrauch. 1. Die Beträge haben den jedesmal abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs zu umfassen, mithin z. B. in der Nachweisung für das 1. bis 3. Viertel die Ausgaben usw. für April bis einschließlich Dezember. 2. In den Nachweisungen für das Rechnungsjahr sind in den Spalten 6 und 7 die ausschließlich durch die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland verursachten sächlichen Verwaltungskosten (Kosten der Schwarzstempel und Schwärzungsapparate für Anmeldeposten, Kosten der Vordrucke zu Anmeldescheinen, Porto und Verpackungskosten für die Verteilung dieser Vordrucke sowie für die Einsendung der von den Warenführern abgegebenen Anmeldescheine an die Hauptämter usw., Kosten der Vordrucke zu den Zahlungsnachweisungen usw.) einzeln aufzuführen.