— 472 — In Ziffer 12 sind die Worte: „unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils“ zu streichen. E 111. Ziffer 2 erhält folgenden neuen Absatz: „Seebefehlshaber im außereuropäischen Ausland sind jedoch im Kriege ermächtigt, die am Ausrüstungsorte von Kriegs= und Hilfskriegsschiffen befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, sofern sie nicht gemäß Ziffer 4 von der Einberufung im Mobilmachungsfalle befreit sind, unmittelbar in die Kriegsbesatzung der Schiffe einzustellen. Auf die deutschen Schutzgebiete findet diese Bestimmung keine Anwendung.“ 8 126. Ziffer 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung: „Für die bei den technischen Instituten usw. der Marine im Frieden beschäftigten Beamten, vertragsmäßig angestellten Personen, Arbeiter und für das Personal des Kaiser— lichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehenden Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marineamts die Bescheinigungen der Unabkömmlichkeit aus.“ Hinter Ziffer 3c) ist einzufügen: „d) nach näherer Anordnung der Feldzeugmeisterei die im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter, soweit sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb unbedingt notwendig sind.“ Der nächste Absatz erhält folgenden Wortlaut: „Uber das Verfahren siehe §§ 128, 129 und 130.“ In Ziffer 4a Abs. 1 ist hinter „haben,“ einzufügen: „sowie die in den Schutzgebieten ange- stellten Beamten“. In Abs. 2 ist für „Konsularbeamten“ zu setzen: „Konsular= usw. Beamten“. Hinter § 129 tritt folgender neue 8: „. 130. Zurückstellung der im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten Dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturm zweiten Auf- gebots angehörigen Personen vom Waffendienste. 1. In welchem Umfang die im Frieden bei den technischen Instituten beschäftigten Beamten, vertraglich angestellten Personen und Arbeiter (§ 125,3d) vom Waffendienste zurückzustellen sind, bestimmt alljährlich die Feldzeugmeisterei. 2. Die Zurückstellung der nach Ziffer 1 in Betracht kommenden Personen ist im Januar j. J. unter Ubersendung einer nach Muster 25 aufgestellten Liste von den tech- nischen Instituten bei den Bezirkskommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen. « 3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den technischen Instituten unter Benutzung des Musters 25 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen. 4. Die Feldzeugmeisterei bestimmt nach Eintritt einer Mobilmachung sobald als angängig, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt das zurückgestellte Personal entbehrlich ist. 5. UÜber die Verwendung des nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich werdenden Personals (Ziffer 4) trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando Bestimmung.“