— 473 — Muster 6 Anmerkung 1. Der erste Absatz erhält folgende Fassung: „In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritt der Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, eingetragen, welche sich aus den bei den Strafregisterbehörden zu erhebenden Auszügen aus dem Strafregister ergeben. Auch liegt den mit Führung der Stammrollen betrauten Be- hörden die Verpflichtung ob, die in einzelnen Fällen etwa hervortretenden Zweifel durch die nötigen tatsächlichen Erörterungen aufzuklären und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken." Muster 13. In der Anmerkung ist hinter „Baden“ ein Komma und sodann einzufügen: „Hohenzollernschen Landen“. Muster 14. Auf dem Titelblatt ist als Anmerkung 3 hinzuzufügen: „3. In den Spalten 9, 12 und 15 werden nur solche dem Landsturm usw. über- wiesene Militärpflichtige geführt, welche für tauglich erachtet worden sind." Als Muster 25 tritt das anliegende hinzu. Anlage 2 § 3. Im 2. Absatz ist hinter „Kiautschou“ an Stelle des Punktes ein Komma zu setzen und sodann folgender Zusatz hinzuzufügen: „bei der Prüfungskommission in Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutzgebiets Südwestafrika zu bestimmender höherer Beamter des Gouvernements." Anlage 4. Ziffer 3a erhält am Schlusse folgenden Zusatz: „Die Mitteilungen sind einzustellen, nachdem auf Grund des Seefahrtsbuchs oder anderer Papiere eine Fahrzeit zur See von mindestens einem Jahre nach dem vollen- deten 14. Lebensjahr und damit die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen zur seemännischen Bevölkerung endgültig festgestellt ist. Eine Zusammenstellung der nachgewiesenen Fahr- zeiten ist der letzten Mitteilung beizufügen."“