— 492 — 2. Versich erung s wesen. Bekuanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde. Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 17. Juni 1910 bestimme ich auf Grund des 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich: A. Braunschweig. Landwehr-Verein zu Offleben. B. Schwarzburg-Rudolstadt. Begräbnisverein zu Gräfinau. Berlin, den 21. September 1910. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 3. Allgemeine Verwaltungssachen. Auf Grund der §§ 17 und 22 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 8. September 1910 (Reichs- Gesetzbl. S. 993) wird, unter Aufhebung meiner Erlasse vom 3. Januar 1902 und vom 5. März 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 106 und 1907 S. 74), mit Wirkung vom 1. Oktober 1910 ab folgendes bestimmt. · Die etatsmäßig angestellten Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung erhalten bei Versetzungen im Ausland oder vom Inland nach Orten außerhalb des Reichsgebiets oder vom Aus- land nach Orten innerhalb des Reichsgebiets: I. eine Vergütung auf allgemeine Umzugskosten, und zwar 1. Posträte, Postdirektoren und solche Beamte, die bei Versetzungen innerhalb des Reichs- gebiets dieselben Umzugskosten erhalten wie jen 600 A, 2. die übrigen Beamten mit Ausschluß der Unterbeamten 400 -z, 3. die Unterbeamten . 200 zuzüglich zehn Prozent dieser Sätze für jede angefangenen tausend Kilometer Reiseweg mit der Maßgabe, daß Beamte ohne Familie nur die Hälfte dieser Beträge zu beziehen haben. II. wenn sie ihre Familie mitnehmen, a) eine Vergütung auf Beförderungskosten, und zwar werden allen Beamten für die Beförderung (ausschließlich Verpackung und Versicherung) der Gegenstände der häus- lichen Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge auf Grund der beizubringenden Belege mit der Maßgabe erstattet, daß, falls und soweit die Gegenstände als Eilgut befördert worden sind, nur ein Dritteil der hierfür gezahlten Beträge vergütet wird; b) für jedes mitgenommene Familienmitglied die im § 3 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten, in der Fassung vom 8. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 1008) festgesetzten Fuhrkosten; c) Posträte, Postdirektoren und die ihnen gleichgestellten Beamten außerdem für jeden mitgenommenen Dienstboten innerhalb des Reichsgebiees 5 , außerhalb des Reichsgebites 6 8