Mufter 2. Direktivbezirk (6 3 der Bestimmungen über die Branntweinstatistik.) Betriebsjahr 199 Betriebveinrichtung der Vrennereien. Anleitung zum Gebrauche. 1. Brennereien, in denen die Überwachung der Alkoholerzeugung auf Grund des § 86 des Branntweinsteuer- gesetzes verschärft ist, sind nachzuweisen in der Spalte für Brennereien mit a) Sammelgefäßen, wenn daneben Meßuhren aufgestellt sind oder die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols im voraus bindend festgesetzt ist; b) Meßuhren (Alkoholmessern oder Probenehmern), wenn daneben die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols bindend festgesetzt ist. 2. Breunereien, in denen ein Teil der Alkoholerzeugung durch amtliche Sammelgefäße, ein anderer Teil durch Meßuhren überwacht wird, sind in der Spalte für die Überwachungsart nachzuweisen, welche auf den größten Teil der Alkoholerzeugung angewendet wird. 3. Die Zahl der unter 15, 1b oder 2 fallenden Brennereien ist in Spalte 22 zu vermerken.