— 565 — t F#werbliche Den Obstbrennereien Darunter Landwirt- Hrennereien, die leichgestellte Brennereien Brennereien - Brunntwein er- gie 9 . « · -« landwirtschaft- . zeugt haben haupt- die Branntwein erzeugt haben en 10077h gewerbliche . « sächlich aus Obst- hauptsächlich aus Bren-gewesen sind die michtmehligen, . S Branntwein bren- Mückständen nerelen 535 Klein- Brennereien, die Hefe hergestellt b 8 · von der Bier- über- # -Q ien, die Hefe hergeste erzeugt haben S ne Trau- bereitung ande- 53 . brenne haben nach dem hauptsächlich reien Wein= sowie um haupt breien 25 ben- ren aus *n — 7ttrebern geschlagenem — r wein Hürrr Wropf-,Stoffen S# 28“8 Wiener Würze-Wiener Würze- Kar- GeE 2 stigen Bier= 5 . Ver- ver- Ver- ver- toffeln treidee SS rückständen 451 fahren fahrenfahren fahren Hektoliter Alkohol 122 84 5 6 7/ S 1l0ol 11 12 i18s I 15 16| 11 „18 19 20 21 8. Erzengung der Brennereien, deren von der Vergällungspflicht befreiter Teil ihrer Erzeugung in Höhe des Kontingents festgesetzt ist. 1. Als befreit von der Vergällungspflicht abgeferrigt. HEIIIII ——— ——— J llllHllIH 2. Als der Vergällungspflicht unterliegend abgefertigt. ——W— —— — —— — J EIIEIIIIEIIIIII C. Erzengung der Brennereien, deren von der Vergällungspflicht befreiter Teil der Erzeugung wegen Herstellung von gebrauchsfertigem Trinkbranntweine von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkoholstärke und eigenen Vertriebs auf mehr als 35 oder 70 Hundertteile des Durchschnittsbrandes festgesetzt ist. 1. Als befreit von der Vergällungspflicht abgefertigt. l,ll.l!lllll llllllllillz l"l!lllllll lllklllllli 2. Als der Vergällungspflicht unterliegend abgefertigt. .—.——.—□G Dm–...... 1——E7-(-7 I D. Der von der Vergällungspflicht befreite Teil der Erzeugung beträgt 1. für die unter 4 bezeichneten Brennereien. — llllllllllls illllHllll IllllllllHl 2. für die unter B bezeichneten Brennereien. — — . 11 „ ncDc 3. für die unter C bezeichneten Brennereien. ———...p.--.22 I. I J 1 89