— 567 — Direktivbezirk Muster 5. (§F 3 der Bestimmungen über die Branntweinstatistik.) Betriebsjahr 19 Menge der zur Branntweinerzeugung verwendeten Stoffe. Anleitung zum Gebrauche. 1. Sämtliche Mengen sind in vollen Hektolitern (Doppelzentnern) anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter (Kilogramm) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 60 Liter (Kilogramm) und darüber sind als ein volles Hektoliter (Doppelzentner) anzunehmen. 2. In den Spalten 2 bis 5 sind auch die Getreid mengen zu berücksichtigen, welche als Malz verwendet sind. 3. Unter der Linie ist anzugeben, wieviel von den nachgewiesenen Mengen auf die Branntweinerzeugung der Stoffbesitzer (B.O. § Sb) unter eigener Anmeldung des Betriebs entfällt. 4. Die in den Spalten 6 und 32 aufgeführten Stoffe sind am Fuße der Seite 2 einzeln unter Angabe der verarbeiteten Mengen zu bezeichnen. 897