— 569 — Muster 6. Direktivbezirk . (6 3 der Bestimmungen über die Branntweinstatistik.) Betriebsjahr 1909 GErhobene und vergütete Vranntweinsteuer. Anleitung zum cbebrauche. 1. Die Einnahmen sind nach den Einnahmebüchern, einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Er- stattungen für unrichtige Erhebungen usw. nachzuweisen, als Absetzungen sind die im Laufe des Betriebsjahrs wirklich gezahlten Steuervergütungen und die Beträge der angerechneten Branntweinsteuer-Vergütungsscheine und Branntwein- Kontingentscheine sowie der aufgerechneten Kontingentswerte anzugeben in Übereinstimmung mit den vierteljährlichen Einnahmeübersichten. · 2. Die nachrichtlichen Angaben in den Spalten A 11 und 12 sowie B 9 müssen gleichfalls mit den entsprechenden Angaben in den vierteljährlichen Einnahmeübersichten übereinstimmen. 3. Im Kalendermonate September nach Schluß des gleichnamigen Rechnungsmonats aufgekommene usw. Beträge sind in der Statistik für das folgende Betriebsjahr nachzuweisen. 4. Die Beträge sind in vollen Mark anzugeben. Bruchteile von weniger als 0,560 M sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen; Bruchteile von 0,50 IX oder darüber sind als volle Mark zu rechnen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Übereinstimmung der Spalten für die Ouersummen mit den Vorspalten gewahrt wird und daß die Ouersummen auch mit den abgerundeten, tatsächlich in Betracht kommenden Beträgen übereinstimmen; zu diesem Iwecke ind daher gegebenenfalls die Beträge in den Vorspalten, soweit als erforderlich ist, abweichend von der Regel abzurunden.