(Fortsetzung des Vordrucks für Spalte 1 des — 580 — Musters 8.) Es hatten zu zahlen: C. Betriebsauflage (A und B) nach dem Satze von 1. 1 Zehntel. 2. 2 Zehntel. 3 Zehntel. 8 Zehntel a) in Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 hl A. .. b) in Kornbrennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht mehr als 600 hl N. J%0) in landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche vor dem 1. April 1895 bestanden haben, mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 bl A.) aber nicht über den Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs hinaus 5. 10 Zehntel Summe C II. Betriebsauflage für den Überbrand. A. nach § 48 des Branntweinsteuergesetzes 1. für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischun- gen eines Monats, aus denen — wenn auch nur zeit- weise — Hefe gewonnen worden ist 2. für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischun= gen eines Monats, aus denen keine vefe gewonnen worden ist ... 3. in Brennereien, welche während des ganzen Betriebs- jahrs ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester, Zwetschen oder Kirschen ohne Beimischungen aus anderen Stoffen verarbeitet haben 4. in anderen Obstbrennereien und ihnen grechgerseten Brennereien .. B.znm»-atzevon020-!Øfur das Liter Alkohol des in Klein- brennereien und“ von Stoffbesitzern unter eigener An- meldung des Betriebs zum höheren Verbrauchsabgaben- satze hergestellten Branntweins Summe II