— 585 — Direktivbezirk Muster 10. (§F 3 der Bestimmungen über die Branntweinstatistik.) Betriebsjahr 19 Lagerung und NReinigung von Branntwein unter amtlicher Uberwachung. Anleitung zum Gebrauche. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter anzunehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Angaben in Spalte 6 mit den abgerundeten wirklichen Beständen übereinstimmen; zu diesem Zwecke find daher gegebenenfalls die Mengen in den Spalten 4 und 5, soweit als erforderlich ist, abweichend von der Regel abzurunden.