— 588 — « l JmBetrtebslahrfindBranntweinsteuer-Vergutungsschemeausgeferttgtuberausgeuhrtender Hektoliter Alkoho“ « TUAUstthager(kaO§58)aufgenommeneMengenvon a) rohem und gereinigtem Branntme b) aus Zwetschen oder Kirschen hergestelltem Branntwein in dialhen bis zu einem n Liter oder in Fassern bis zu 1007 Raumgehalt . c)LtkormFlafchenthzuememLtteroderm Fassern bis zu 100 k Naumgehalt. d) Trinkbranntwein, versetztem Branntwein und Likör — nicht unter b oder c fallend —, ferner von Fruchtsäften, Punschessenzen und sonstigen zur Verwendung bei der Her- stellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie von Fluidextrakten, Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln. .. e) flüssigen alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwaiern ) ÄAther der in § 71 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung bezeichneten üüüt g) Speiseessig, der aus mit Essig unvollständig vergälltem Branntwein hergestellt ist. 22424 b) organischen Farben (Teerfarben) und ihren organischen Vorerzeugnissen, die unter Verwendung von unvollständig vergälltem Branntwein hergestellt ndddn Überhauuit:t. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.