— 644 — 5. Medizinal= und Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend das Deutsche Arzneibuch. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. November 1910 beschlossen, daß das Deutsche Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, vom 1. Januar 1911 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen vierten Ausgabe tritt. « Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das Arznei— buch in R. von Deckers Verlag (G. Schenck) zu Berlin erschienen und im Wege des Buchhandels zum Ladenpreis von 3,90 JIx für ein broschiertes und von 5,70 A für ein in Leder gebundenes Exemplar zu beziehen sein wird. Berlin, den 6. November 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. 6. Zoll- und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 20. Oktober d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen unbearbeiteten Tabakblättern und aus- ländischer Tabaklauge — Tarifnummern 29 und 220 — zur Herstellung von Kautabak — Tarifnummer 220 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. Uachtrag zu dem Verzeichnis der Orte, an denen sich gemäß §§ 1, 2 der Weinzollordnung zu- ständige Zollstellen befinden (Zentralblatt 1909 S. 783ff. und S. 1357/8). A. Nach Bundesstaaten geordnet. Königreich Preußen. Bezirk der Oberzolldirektion zu Cöln: Goch, Mörs, Neunkirchen, Neuwied, Schwanenhaus. B. Nach der Buchstabenfolge geordnet. Goch Neunkirchen Schwanenhaus. dörs Neuwied Auf Grund der Vorschrift im § 6 Ziffer 4 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 wird nach eingeholter Zustimmung des Bundesrats hierdurch bestimmt, daß für Angehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mangels Gewähr der Gegenseitigkeit die Begünstigung der im § 6 Ziffer 4 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vorgesehenen Zollfreiheit außer Anwendung bleibt. Berlin, den 3. November 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth.