— 657 — Anlage II. a) Osterreich. 4. VII. Drittes Sperrgebiet in Oberösterreich. Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Eferding“. 5. XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen. Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Neudek“. 6. XXIX. Neuntes Sperrgebiet in Böhmen. Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Humpoletz“. XXXVI. Erstes Sperrgebiet in Galizien. Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Oswiecim“!. Berlin, den 14. November 1910. -- Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquidbres. 4. Versich erungs wesen. Bekuanntmachung, betreffend die Befreiung der lebenslänglich mit dem Rechte auf Ruhegehalt angestellten Beamten der Hannoverschen Baugewerks-Berufsgenossenschaft von der Versicherungs- pflicht gemäß &§7 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1910 gemäß § 7 des Invaliden= versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes auf die lebenslänglich mit dem Rechte auf Ruhegehalt angestellten Beamten der Hannoverschen Bau- gewerks-Berufsgenossenschaft Anwendung finden sollen. Berlin, den 12. November 1910. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 102