Namen der Postorte. Namen der Postorte. dorf, Rixdorf, Schmargendorf (Bz. Berlin), Schöneberg b. Berlin, Steglitz, Stralau, Süd— ende, Tempelhof, Treptow b. Berlin, Weißensee b. Berlin, Westend, Wilhelmsberg b. Berlin Wilmersdorf b. Berlin. « 7 2. Bramfeld . mit Hamburg. 3. Meiendorf (Bz. Hamburg) mit Altrahlstedt und Tonndorf-Lohe (BzZ. Ham- burg). 4. Nikolassee (Wannseebahn) mit Wannsee. Abänderung der Anweisung für den Funkentelegraphendienst. Die „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ vom 12. August 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 753) wird, wie folgt, abgeändert: 1. In § 4 zu 1 Abs. 1 sind die Wörter „der Telegraphenverwaltungen“ zu ersetzen durch: „des Welttelegraphenvereins“. 2. Die Anmerkung zu § 4 erhält folgenden Wortlaut: „Die auf deutschen Feuerschiffen errichteten Stationen wickeln ihren Verkehr mit dem Lande in der Regel mit einer bestimmten Küstenstation ab; mit Schiffen in See verkehren sie funkentelegraphisch nur in Fällen der Not sowie in dringenden An- gelegenheiten des Schiffsbetriebs. Hierunter sind insbesondere zu rechnen die Uber- mittelung von Nachrichten zur Verhütung von Schiffsunfällen oder zur Unterstützung der Navigation, z. B. Anfragen und Mitteilungen über die Befeuerung oder Betonnung der Fahrwasser sowie über Stromversetzungen, Schiffahrtshindernisse, Sturm- warnungen u. a. m. Für Telegramme (dienstliche und private), die von der Besatzung der Feuerschiffe ausgehen oder an sie gerichtet sind, sowie für Telegramme, die den Feuerschiffen etwa von Schiffen in See auf anderem als funkentelegraphischem Wege zur Weiter- beförderung zugehen, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 erhoben. Die Gesamtgebühr wird für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.“ In § 41 unter 3 Abf. 1 ist hinter „deutschen“ einzuschalten: „ belgischen, britischen, dänischen, französischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen und schwedischen“. Ferner ist am Schlusse des 5 41 hinzuzufügen: „Die Rückzahlung des Betrags erfolgt selbständig durch die Aufgabeanstalt auf Grund der telegraphischen Unbestellbarkeitsmeldung; als Belege für die Verausgabung dienen eine Abschrift dieser Meldung und die Quittung des Empfangsberechtigten.