— 689 — Soweit für die Beförderung der Telegramme andere als die vorstehend be— zeichneten Küstenstationen in Frage kamen, hat die Aufgabeanstalt die Erstattung der Gebühren gegebenenfalls von Amts wegen bei der vorgesetzten Ober-Postdirektion zu beantragen.“ · 4. In § 46. ist am Schlusse nachzutragen: „In den Nachweisungen zu a und c sind die als unanbringlich behandelten Funkentelegramme aus Bayern, Württemberg und dem Ausland nachrichtlich mit einem Vermerk über den Grund der Unbestellbarkeit aufzuführen." 5. In § 47 ist am Schlusse des Abs. 4 folgendes nachzutragen: „Unanbringliche Funkentelegramme sind nachrichtlich mit einem Vermerk über den Grund der Unbestellbarkeit aufzuführen." Berlin, den 15. Dezember 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. — —— — — —— —– Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: 1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter v im ersten und letzten Satze hinter „Knallkorke“ ein zuschalten: „und Knallkapseln“. 2. Im § 8 „Drucksachen“ ist der Abs. vu wie folgt zu ändern: Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 3. Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. u wie folgt zu ändern: Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nachnahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) begleitet sein. 4. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. 1 hinzuzufügen: Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahmepaketadressen und kachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender Postanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden Formulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Postscheckämtern zu demselben Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig, wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordruck mit den durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen. 5. Im § 19 Abs. ist statt des letzten Satzes zu setzen: —- Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht sein. Auf den Nach— nahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich. 6. Im 818 Abs. vmist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein Komma zu setzen und dahinter einzufügen: soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu verwenden sind (), Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Januar 1911 in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.