Bezeichnung der Eisenbahn. Bezeichnung der Stellen, welche vorzugsweise mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind. Altersgrenze, bis zu welcher Militär- anwärter usw. berücksichtigt werden. müssen. Bezeichnung der Behäörde, an welche die Bewerbungen zu richten sind, soweit nicht in den Vakanzanmeldungen ausdrücklich bezeichnet werden. Bemerkungen. andere Anstellungsbehörden Rhene-Oiemeltal-Eisenbahn. XVIII. Rinteln-Stadthagener Eisenbahn (für die schaumburg-lippische Strecke). XIX. Freie und Hansestadt 1. Eutin- Lübecker Eisenbahn (be- züglich des im lübeckischen Gebiete stationierten Personals). XVII. Fürstentum Waldeck. Mittlere, Kanzlei= und Unter- beamte. Mittlere, Kanzlei= und Unter- beamte. Eisenbahnassistenten, Eisen- bahngehilfen, Bahnhofs- vorsteher, Schaffner, Bahn- steigschaffner, Weichen- wärter, Bahnwärter, Lokomotivputzerr. Zug- führer, Packmeister. 40 Jahre. 40 Jahre. 35 Jahre. Vorstand der Rhene-Diemel- tal. Eisenbahngesellschaft in Siegen. SFürstentum Schaumburg-Eippe. Vorstand der Rinteln-Stadt- hagener Eisenbahngesell- schaft in Rinteln. Tübeck. Direktion der Eutin-Lübecker Eisenbahngesellschaft in Kübeck. Bei der Besetzung sind die für den preußischen Staatseisenbahn- dienst in dieser Beziehung, ins- besondere bezüg- lich der Ermitte- lung der Milttär- anwärter usw. bestehenden Vor- schriften zur An- wendung zu bringen. Bei der Besetzung soll bei gleicher Befähigung der Bewerber inner- halb des Staats- gebiets von Schaumburg- Lippe den Stellen- anwärtern mit schaumburg- lippischer Staatsangehörig-= keit vor allen übrigen der Vor- zug gegeben wer- den. Nach einer Verein- barung mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung vom Oktober 1884 sind die nebenverzeich- neten Stellen in eine Bekannt- machungdes Groß- herzoglich Olden- barkllchen Stnais- ministeriums mit aufgenommen. *) Zur Hälfte den Militäranwär-= tern vorbehalten. **) Die Stellen der Bahnhofsvor- steher, Zugführer und Packmeister sind nur im Wege des Aufrückens und der Beförde- rung zu erreichen. Das Aufrücken und die Beförde- rung erfolgt ohne Vorzug der Mili- täranwärter unter Berücksichti- gung des Dienst- alters, der Fähig- keiten und Le'- stungen aller in dem betreffenden Dienstzweig an- gestellten oder be- schäftigten Be- amten.