Anleitung für die Zollabfertigung von Roggen- und Weizenkleie. — 1. Bei der Zollabfertigung der zur zollfreien Ablassung als Kleie angemeldeten Müllereierzeugnisse aus Roggen und Weizen sind die „Bestimmungen, betreffend die zollamtliche Abfertigung von Kleie“, (Anleitung für die Zollabfertigung III 30) nur insoweit anzuwenden, als nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2. An der Abfertigung hat sich stets der Amtsvorstand oder ein Oberbeamter zu beteiligen. Jedoch kann die Entnahme der Proben (Ziffer 3 Abs. 1) und deren Absieben (Ziffer 4) auch anderen erfahrenen Beamten übertragen werden. 3. (1) Behufs Prüfung der Beschaffenheit der Ware sind aus jeder Sendung eine oder mehrere Proben nach Befinden der in Ziffer 2 bezeichneten Beamten zu entnehmen. · (2) Sind mehrere Proben entnommen, so kann aus ihnen durch sorgfältiges Durchmischen eine Durchschnittsprobe gebildet werden, sofern nicht die in Ziffer 2 bezeichneten Beamten die Uberzeugung gewinnen, daß verschiedenartige Waren vorliegen. Bei Bildung einer Durchschnittsprobe genügt es, wenn diese nach dem nachstehend angegebenen Verfahren von der Zollstelle untersucht wird. Andern- falls ist jede der Proben für sich zu untersuchen. 4. (1) Die Zollstelle hat unter Beachtung der Anlage zu den in Ziffer 1 genannten Bestimmungen die Proben abzusieben und die Menge der durchgefallenen Teile zu ermitteln. (2) Das Sieb ist zweckmäßig mit einem Untersatze zu versehen, in dem die durchgefallenen feinen Teile, damit von ihnen nichts verloren geht, aufgefangen werden können.') 5. Proben, bei denen nicht mehr als 40 vom Hundert feine Teile von anderer als weißer, namentlich dunkelgrauer oder rötlichbrauner Farbe (Ziffer 9) durch das Sieb fallen und bei denen der Siebrückstand einwandfrei ist (Ziffer 7), sind als Kleie, die ohne weiteres zollfrei abgelassen werden darf, anzusehen, sofern nicht infolge anderweiter Bedenken Ziffer 11 Abs. 3 Platz greift. 6. Bei Proben, bei denen mehr als 40 vom Hundert feine Teile von anderer als weißer, namentlich dunkelgrauer oder rötlichbrauner Farbe (Ziffer 9) durch das Sieb fallen und bei denen der Siebrückstand einwandfrei (Ziffer 7) ist, ist die Zollfreiheit von der Vergällung abhängig zu machen, sofern nicht infolge anderweiter Bedenken Ziffer 11 Abs. 3 Platz greift. Der Siebrückstand ist als einwand frei anzusehen, wenn er nur aus ausgemahlenen Schalen- teilen besteht, oder außer diesen unausgemahlene Schalenteile oder grießige oder mehlige Teile sowie 1) Mit Untersätzen versehene Siebe können von der Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung in Berlin zum Preise von 2)50 & für das Stück bezogen werden.