Zuwachs- steuerämter und Ober- behörden. Zuständigkeit. Mitteilungs- und Anmel- dungspflicht. Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen. SI. (I) Die mit der Verwaltung des Zuwachssteuerwesens befaßten, in den nachstehenden Be- stimmungen als Zuwachssteuerämter bezeichneten Stellen und die Oberbehörden, denen sie unter- stehen, werden von der Landesregierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Ein Verzeichnis der Zuwachssteuerämter und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke dem Reichs- kanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen. Die Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich kann auf das Verzeichnis der Oberbehörden beschränkt werden. (2) Die Erhebung der Zuwachssteuer kann anderen Stellen als den Zuwachssteuerämtern übertragen werden. Auch können zur Vorbereitung der Veranlagung andere Stellen als Hilfs- stellen der Zuwachssteuerämter herangezogen werden. In diesem Falle sind die zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen zu treffen. . , §2. (1) Zuständig ist das Zuwachssteueramt, in dessen Bezirke das veräußerte Grundstück liegt. iegt das Grundstück in mehreren Bezirken, so ist das Zuwachssteueramt zuständig, in dessen Bezirke das zuständige Grundbuchamt seinen Sitz hat. Falls das Grundstück aus mehreren in verschiedenen Grundbuchbezirken gelegenen Teilstücken besteht, bestimmt unbeschadet anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen die gemeinsame Oberbehörde, falls das Grundstück in den Be- zirken verschiedener Oberbehörden gelegen ist, die Landeszentralbehörde und, falls das Grundstück im Bereiche verschiedener Bundesstaaten liegt, der Reichskanzler die Zuständigkeit. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Berechtigungen (§ 2 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. (3) Im Falle der Steuerpflicht nach § 3 des Gesetzes ist, sofern der gesamte Grundbesitz einer Vereinigung im Bezirk eines Zuwachssteueramts liegt, dieses zuständig; andernfalls finden die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. (4) Wird eine Anmeldung, eine Steuererklärung, ein Antrag oder eine sonstige Mitteilung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist der Tag des Einganges auf dem Schriftstück zu vermerken und dieses an die zuständige Stelle abzugeben. Von der Abgabe ist dem Absender Mitteilung zu machen. Für die Wahrung einer Frist genügt der Eingang bei der unzuständigen Stelle. Erster Abschnitt. Anmeldungsberfahren. 3. Das Zuwachssteueramt erhält nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 Kenntnis durch A. die Mitteilungen der Grundbuchämter oder, soweit das Grundbuch noch nicht angelegt ist, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Behörden von den Eintragungen in das Grundbuch, die eine Eigentumsänderung oder den Ubergang einer Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) betreffen, oder von der Umschreibung in öffentlichen Büchern;