– 84 — O# ob der Unterschied des Erwerbspreises und des Veräußerungspreises unter Berüc. sichtigung der im § 16 des Gesetzes vorgeschriebenen Hinzurechnungen zum Erwerbs- preis und der Steuerermäßigung nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes so gering ist, daß der Steuerbetrag nach den Umständen voraussichtlich 20 nicht erreicht (§ 28 Abs. des Gesetzes), 3. ob ein Fall der Rückübertragung nach § 34 des Gesetzes vorliegt. , §13. (1) Erscheint nach dem Inhalt der Mitteilungen und Anmeldungen dem Zuwachssteueramte die Annahme begründet, daß aus einem der im § 12 Abs. 3 Ziffer 1 bis 6 angeführten Gründe eine Zuwachssteuer nicht zur Hebung gelangen würde, ohne daß dies mit Sicherheit festzustellen ist, so ist, falls sich die Ergänzungen nicht amtlicherseits beschaffen lassen, durch Benehmen mit dem Steuerpflichtigen in mündlicher Verhandlung oder im Schriftweg zu ermitteln, ob jene Voraussetzungen gegeben sind. (12) Sobald sich im Laufe des Vorverfahrens ergibt, daß die zu entrichtende Steuer nach den Umständen voraussichtlich den Betrag von 20 ./X nicht erreicht oder daß auf Grund der Fälle des § 12 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4, 6 eine Steuer nicht zu erheben ist, ist das Verfahren einzustellen. Von der Einstellung ist dem Steuerpflichtigen Mitteilung zu machen, falls dieser den Steuerfall angemeldet hatte oder falls mit ihm aus Anlaß des Vorverfahrens in Verhand- lung oder Schriftwechsel getreten ist. · (3) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich bei der Gegenüberstellung von Erwerbs= und Ver- außerungspreis gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 5 zwar ein Steuerbetrag von 20 J oder mehr ergibt, aus den Umständen und nach eigenem Wissen des Zuwachssteueramts aber die Annahme begründet erscheint, daß bei Anrechnung der Aufwendungen der §§. 14, 15, 21 des Gesetzes der Betrag der Zuwachssteuer 20 MA nicht erreichen würde. 814. Die Feststellung der Steuerfreiheit ist aktenkundig zu machen und auf dem Grundstücks— blatt sowie in der Zuwachssteuerliste unter Angabe der gesetzlichen Vorschrift, auf der die Steuer- freiheit beruht, zu vermerken. Ist das Verfahren auf Grund des § 13 Abs. 3 eingestellt worden, so ist dies außerdem in der Bemerkungsspalte kenntlich zu machen. 15. Stenenfreiheit (1) Beansprucht eine Vereinigung, welche, ohne Erwerbszwecken zu dienen, satzungsgemäß gungen nach sich mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedelung, Grundentschuldung oder Errichtung von Woh- *0 Ziffer 4 nungen für die minderbemittelten Klassen befaßt, für die von ihr vorzunehmenden Veräußerungen des Gesetzes. Steuerbefreiung, so hat sie einen hierauf gerichteten Antrag bei der Oberbehörde zu stellen, in « deren Bezirke sie ihren Sitz hat, sowie den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen des 8 30 Ziffer 4 des Gesetzes gegeben sind. (2) Die Oberbehörde läßt den Antrag mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der Landeszentralbehörde an den Bundesrat gelangen. 8 16. (1) Auf die Mitteilungs= und Anmeldungspflicht bleibt die Gewährung der Steuerfreiheit ohne Einfluß. (2) Im Falle der Veräußerung hat das Zuwachssteueramt für das Grundstück oder die Berechtigung ein Grundstücksblatt, sofern ein solches noch nicht besteht, anzulegen und auf diesem den Grund der Steuerfreiheit einzutragen. 17. Die Zuwachssteuerämter haben aus Anlaß von Ubereignungsfällen zu überwachen, ob die befreiten Vereinigungen sich ihrem Satzungszweck entsprechend verhalten. Von Satzungs- änderungen hat das Registergericht dem Zuwachssteueramte des Sitzes der Vereinigung Mit- teilung zu machen.