Vergleich. Steuer- berechnung. — ––. Zuwachs- steuerbescheid. Buchführung. — 86 — Verkaufs= oder Verkehrswert zu verstehen, der durch den Preis bestimmt wird, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist. (2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, über die Ermittelung des Wertes und des Ertrags im Sinne der §§ 15, 22 Ziffer 2 des Gesetzes für einzelne Grundstücksarten Grundsätze aufzustellen. « (3) Die Landeszentralbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler bestimmen daß, soweit für den in Betracht kommenden Zeitpunkt nach landesrechtlichen Vorschriften der gemeine Wert des Grundstücks ermittelt ist, diese Wertermittelung der Steuerberechnung zu Grunde gelegt wird, sofern nicht der Steuerpflichtige nachweist, daß der Wert ein anderer war. 8 23. (1) Erweisen sich einzelne der für die Steuerberechnung maßgebenden Unterlagen als nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten feststellbar, so ist das Zuwachssteueramt be- rechtigt, an ihrer Stelle eine im Vergleichsweg mit dem Steuerpflichtigen festzusetzende Summe der Berechnung zugrunde zu legen. Der Vergleich ist von dem Steuerpflichtigen zu unterzeichnen und von dem Vorsteher des Zuwachssteueramts sowie, falls nicht die Landeszentralbehörde ein anderes bestimmt, von zwei Mitgliedern dieses Amtes zu genehmigen. In dem Vergleich ist zu bemerken, daß die Steuerbehörde zurücktreten kann, wenn die Tatsachen, auf denen er beruht, von dem Steuerpflichtigen absichtlich oder fahrlässig zu seinen Gunsten unrichtig angegeben sind. (2) Ist das veräußerte Grundstück Teil eines größeren Gesamtgrundstücks, welches demnächst ebenfalls in Teilstücken zur Veräußerung gelangen soll, so sind die Berechnungsgrundlagen durch Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des Abs. 1 tunlichst für alle Grundstücke festzulegen. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. (3z) Im Wege des Vergleichs getroffene Feststellungen sind in der Zuwachssteuerliste in die Bemerkungsspalte einzutragen; im Falle des Abs. 2 sind sie in das für den unveräußerten Besitz anzulegende Grundstücksblatt aufzunehmen. 8 24. Nach Abschluß der Ermittelungen ist eine Berechnung der Steuer für die Akten zu fertigen. Die Berechnung ist nach Anleitung der Muster 8, 9 einzurichten, die im Bedarfsfall entsprechend umzugestalten sind. Weichen die Ermittelungsergebnisse von den Angaben des Steuerpflichtigen so erheblich ab, daß die Voraussetzungen des 8 40 Abs. 2 des Gesetzes gegeben erscheinen, so ist dem Steuerpflichtigen nach der Steuerberechnung Gelegenheit zu einer Außerung über die Gründe zu geben, die ihn zu seinen Angaben veranlaßt haben. 8 26. (1) Nach Berechnung der Zuwachssteuer ist ein Zuwachssteuerbescheid nach den Mustern 10, 11 zu erteilen und dem Steuerpflichtigen zuzustellen. Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für Zustellungen in Verwaltungssachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. Sind mehrere Veräußerer beteiligt, so ist jedem von ihnen der Bescheid zuzustellen. Ist von Veräußerern ein Bevollmächtigter bestellt, so genügt die Zustellung an diesen. (2) Im Zuwachssteuerbescheid ist die zur Empfangnahme der Zahlung zuständige Kassenstelle zu bezeichnen. Zweiter Teil. Erhebung der Steuer. 8 26. (1) Uber die Erhebung der Zuwachssteuer werden zwei Bücher geführt, ein Zuwachssteuer- Sollbuch nebst einem Anhang über die erstatteten (zurückgezahlten) Zuwachssteuerbeträge, soweit nicht bereits das Sollbuch darüber Auskunft gibt, und ein Zuwachssteuer-Einnahmebuch. Beide Bücher umfassen den Zeitraum des Rechnungsjahrs.