— 110 — A. Erwerbspreis). 1. Wann haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) das Grundstück erworben? 2.'*') Welcher Preis wurde hierbei vereinbart? Die diesen Preis nachweisenden Urkunden sind tunlichst beizufügen. Etwa in dem Preise ent- haltene oder außerdem verabredete Nebenleistungen sind nach Art und Wert anzugeben. 3. Umfaßt der zu 2 angegebene Erwerbspreis Erzeugnisse des Grundstücks, Maschinen (8 10), Mobiliar, Inventar usw. (§ 13) und wieviel wurde auf jede Art dieser Gegenstände gerechnet? 4. a) Haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) die Er- werbskosten ganz oder teilweise getragen? b) Wie hoch waren diese einschließlich der ortsüblichen Ver- mittelungsgebühr? Die Frage zu b ist nur zu beantworten — unter Vorlage der Belege —, wenn die Erwerbskosten mehr als 4 Prozent des zu 2 angegebenen Preises unter Abzug des Betrags zu 3 betragen haben. 5. Wie hoch war der gemeine Wert des Grundstücks a) zur Zeit des Erwerbes, falls hierfür ein Preis nicht ver- einbart oder nicht mehr zu ermitteln ist, b) am 1. Januar 1885, falls der Erwerbsvorgang vor diesem Zeitpunkt liegt? Die Grundlagen der Wertangabe (Kaufpreise anderer Grundstücke, die sich zur Vergleichung eignen, Ertrags- werte, amtliche Wertermittelungen) sind möglichst beizufügen. B. Veräußerungspreis. 1. Wie hoch ist der gegenwärtige Veräußerungspreis? Etwa in dem Preise enthaltene oder außerdem verabredete Nebenleistungen sind nach Art und Wert anzugeben. 2. Umfaßt der zu 1 angegebene Veräußerungspreis auch Er- zeugnisse, Maschinen (§ 10), Mobiliar, Inventar usw. (§ 13) und wieviel ist auf jede Art dieser Gegenstände gerechnet? 3. Haben Sie die Kosten der Veräußerung und Ubertragung über- nommen und bezahlt (5 22 Ziff. 1) und in welchem Betrage? Die Höhe der einzelnen Posten ist tunlichst durch Belege nachzuweisen. . *) Bei der Veräußerung eines Teilgrundstücks sind die Fragen zu 2 und 4 für das Gesamtgrundstück zu beantworten unter Angabe der Größe dieses Grundstücks. Gleichzeitig ist, wenn Frage 5 nicht beantwortet wird, hierneben anzugeben, wie hoch Sie den Erwerbswert des jetzt veräußerten Grundstücks im Verhältnis zum Erwerbs- preis des Gesamtgrundstücks schätzen. *“) Die Frage ist nicht zu beantworten, wenn Sie oder Ihre Eltern (Vor- eltern, Erblasser) das Grundstück vor dem 1. Januar 1885 erworben hatten, sofern Sie nicht die Zinsvergünstigung unter C Anmerkung a in Anspruch nehmen.