— 111 — Haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) für eine * hach dem 1. Januar 1911 entstandene) Wertminderung Ihres Grundstücks eine Entschädigung erhalten (8 23)7 " Welcher Betrag dieser Entschädigung ist nicht zur Beseitigung des Schadens verwendet worden? Wer hat die Zahlung der Wertzuwachssteuer übernommen? C. Aufwendungen des bisherigen Eigentümers). 17). Befinden sich auf dem Grundstück zur Zeit der Veräußerung Bauten, Neubauten oder sonstige dauernde besondere Ver- besserungen, die der bisherige Eigentümer oder dessen Eltern (Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit vorgenommen haben (§ 14 Ziff. 3)7 - Welche Aufwendungen haben der bisherige Eigentümer oder dessen Eltern (Voreltern, Erblasser) für diese Bauten und Ver- besserungen gemacht? Für jeden Bau und jede sonstige Verbesserung ist der Betrag der Aufwendung und der Zeitpunkt, in welchem sie gemacht ist, anzugeben (bei Bauten und Umbauten der t Zeitpunkt der behördlichen Gebrauchsabnahme und, soweit eine solche nicht besteht, der Zeitpunkt der gebrauchs- fertigen Herstellung). Die Belege sind tunlichst beizufügen. Hierunter sind nicht anzuführen a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwandte Beträge aus Versicherungen, falls die wiederher gestellten Baulichkeiten bereits bei dem Erwerbe seitens des bisherigen Eigentümers oder seiner Elter (Voreltern, Erblasser) bestanden, b) Aufwendungen, die der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, J) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des Grundstücks, Maschinen, Mobiliar, Inventar und dergleichen ge- macht sind. *)). Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und sonstigen Ver- P besserungen (§ 14 Ziffer 3) innerhalb der Besitzzeit im Werte ge.- mindert, bejahendenfalls um wieviel? 4. Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge haben der bis- herige Eigentümer oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit für Straßenbauten, andere Verkehrss * 2 Aufwendungen, die vor dem 1 Januar 1885 lie # „ . 7 gen, sind auch dann nicht anzugeben, wenn der Erwerb vor dem 1. Jannuar 1885 stattgesunden * Bei der Veräußerung eines Teilgrundstücks sind nur die Aufwendungen anzu- geben, welche auf das Teilgrundstück entfallen. * * mannischen Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten aufzuführen. N#D nU » Diese Frage ist für bergmännische Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten nicht zu beantworten Beim Übergange des Bergwerkseigentums find hier insbesondere die berg 20