— 112 — anlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung für sonstige öffentliche Einrich— tungen gemacht (8 14 Ziff. 4)2 Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und der Zeit- punkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst durch Belege nachzuweisen. · Anmerkung. a) Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag hinter 3 vom Hundert des Erwerbspreises zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurück- bleibt, ist der Veräußerer berechtigt, den Abzug des Fehl- betrags für längstens 15 zusammenhängende, nach dem 1. Januar 1885 liegende Jahre hierneben zu beantragen. Die Höhe des Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr tunlichst durch Belege nachzuweisen (§ 22 Ziffer 2). b) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der 4 prozen- tigen Verzinsung der unter C 4 angegebenen Aufwendungen für 15 Jahre die Hinzurechnungen des § 16 des Gesetzes für die gesamte Zeit seit dem Erwerbe, längstens seit dem 1. Januar 1885 auch für die unter C 4 angegebenen Aufwendungen hierneben zu beantragen (§ 14 Ziffer 4 Satz 3). c) Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorland, Sumpfland, Od= oder Heideland be- stehen, kann der Steuerpflichtige an Stelle der im § 14 Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen die Hinzurechnung der Erhöhung des Ertragswerts hierneben beantragen (6 15). Ich versichere hiermit, die vorstehenden An Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort: Datmm , kam:: í n, Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung der Zuwachs- steuererklärung oder wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen, mit einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft. gaben nach bestem