— 139 — MWeolche Aufwendungen haben der Eigentümer oder dessen Eltern Erblaffer für diese Bauten und Verbesserungen gemacht? Für jeden Bau und jede sonstige Verbesserung ist der Betrag der Aufwendung und der Zeitpunkt, in welchem sie gemacht ist, anzugeben (bei Bauten und Um- bauten der Zeitpunkt der behördlichen Gebrauchsabnahme und, soweit eine solche nicht besteht, der Zeitpunkt der gebrauchsfertigen Herstellung). Die Belege sind tunlichst beizufügen. Hierunter sind nicht anzuführen a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwandte Beträge aus Versicherungen, falls die wiederher- gestellten Baulichkeiten bereits bei dem Erwerbe seitens des Eigentümers oder seiner Eltern (Voreltern, Erb- lasser) bestanden, b) Aufwendungen, die der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, Jc) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des Grundstücks, Maschinen, Mobiliar, Inventar und dergleichen ge- macht sind. 3.5) Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und sonstigen Ver— besserungen (§ 14 Ziffer 3) während der Besitzzeit bis zur Abgabe dieser Erklärung gemindert und um welchen Betrag? 4. Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge haben der bis- herige Eigentümer oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit für Straßenbauten, andere Verkehrs- anlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung für sonstige öffentliche Ein-- richtungen gemacht (§ 14 Ziffer 4)? Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und der Zeit- punkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst durch Belege nach- zuweisen. Anmerkung. a) Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag hinter 3 % des Erwerbspreises zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt, ist der Eigen- tümer berechtigt, die Feststellung eines Fehlbetrags für längstens 15 zusammenhängende, nach dem 1. Januar 1885 liegende Jahre hierneben zu beantragen. Die Höhe des Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr durch Belege nach- zuweisen (§ 22 Ziffer 2). b) Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moorland, Sumpfland, Od= oder Heideland be- ½) Dier ... . J zu beann diese Frage ist für bergmännische Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten nicht