— 200 — 2. auf Antrag des Veräußerers der Betrag, um den nachweislich während des für die Steuer- berechnung maßgebenden Zeitraums, jedoch nicht länger als für fünfzehn zusammenhängende Jahre, der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag hinter drei vom Hundert des Erwerbs- preises zuzüglich der nach * 14 Ziffer. 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt. Ist statt des Erwerbspreises der Wert zu einer späteren Zeit als der des Erwerbes maßgebend ( 17 Abs. 3 und 4), so sind die drei vom Hundert nicht von diesem Werte, sondern von dem Erwerbspreis zu berechnen, den der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerbe gezahlt hat. « C. Besondere Vorschriften bei überlassung an Mitberechtigte. * 25. Im Falle der steuerpflichtigen Uberlassung eines gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mit- berechtigten oder Gesellschafter bleibt für die Bemessung des Wertzuwachses der Anteil des Erwerbers außer Betracht. Beim Eintritt des nächsten Steuerfalls ist der Wertzuwachs, der für den Anteil des Erwerbers seit dem letzten vor der Auseinandersetzung gelegenen steuerpflichtigen Rechtsvorgang ent- standen ist, und der für die Anteile der früheren Mitberechtigten oder Gesellschafter seit der Aus- einandersetzung eingetretene Wertzuwachs gesondert zu versteuern. § 65. Hat vor dem 1. Januar 1911 eine Auseinandersetzung gemäß § 7 Ziffer 3 stattgefunden, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit vor der Auseinandersetzung auf den Anteil des Erwerbers beschränkt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn die Zuweisung an einen Erben unter Anrech- nung auf den Erbteil auf letztwilliger Verfügung von Todes wegen beruht und der Erbfall vor dem 1. Januar 1911 eingetreten ist. Hat einer von mehreren Abkömmlingen gemäß § 7 Ziffer 4 von seinen Eltern, Großeltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 gegen Entgelt ein Grundstück erworben, so bleibt für die Zeit vor dem Erwerbe die Steuerpflicht auf den Anteil beschränkt, der dem Erwerber als gesetzliches Erbteil ohnehin angefallen sein würde. Ist von dem Anteil des Erwerbers für die Zeit vor dem 1. Januar 1911 eine Zuwachssteuer bereits entrichtet, so wird diese Steuer auf die nach diesem Gesetze zu entrichtende Abgabe angerechnet. III. Höhe der Steuer. 8 28. Die Steuer beträgt 10 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 vom Hundert des Be— trags, der sich aus dem Erwerbspreis und den Zu= und Abrechnungen (8§ 14 bis 16, 21) zusammensetzt, 11 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 10 vom Hundert bis einschließlich 30 vom Hundert dieses Betrags, 12 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 30 vom Hundert bis einschließlich 50 vom Hundert dieses Betrags, 13 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 50 vom Hundert bis einschließlich 70 vom Hundert dieses Betrags, 14 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 70 vom Hundert bis einschließlich 90 vom Hundert dieses Betrags, 15 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 90 vom Hundert bis einschließlich #110 vom Hundert dieses Betrags, » 16 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 110 vom Hundert bis einschließlich 130 vom Hundert dieses Betrags, 17 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 130 vom Hundert bis einschließlich 150 vom Hundert dieses Betrags,