3.5 a) d) ») Diese Frage ist für bergmännische Versuchs- und Aus-- — 218 Hierunter sind nicht anzuführen a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwandte Beträge aus Versicherungen, falls die wiederhergestellten Baulichkeiten bereits bei dem Erwerbe seitens des bis- herigen Eigentümers oder seiner Eltern (Voreltern, Erblasser) bestanden, b) Aufwendungen, die der laufenden Unter- haltung von Baulichkeiten oder der lau- fenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, Jc) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des Grundstücks, Maschinen, Mobiliar, Inventar und dergleichen gemacht sind. Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und sonstigen Verbesserungen (§ 14 Ziffer 3) innerhalb der Besitzzeit im Werte gemindert, bejahendenfalls um wieviel? . Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge haben der bisherige Eigentümer oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit für Straßenbauten, andere Verkehrsanlagen ein- schließlich der Kanalisierung, sowie ohne ent- sprechende Gegenleistung und Verzinsung für sonstige öffentliche Einrichtungen gemacht (5 14 Ziffer 4)2 Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und der Zeitpunkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst durch Belege nachzuweisen. Anmerkung. Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahres- ertrag hinter 3 vom Hundert des Erwerbspreises zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt, ist der Veräußerer be- rechtigt, den Abzug des Fehlbetrags für längstens 15 zusammenhängende, nach dem 1. Januar 1885 liegende Jahre hierneben zu beantragen. Die Höhe des Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr tunlichst durch Belege nachzuweisen (§ 22 Ziffer 2). Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der 4prozentigen Verzinsung der unter C 4 ange- gebenen Aufwendungen für 15 Jahre die Hinzu- rechnungen des § 16 des Gesetzes für die ge- samte Zeit seit dem Erwerbe, längstens seit dem 1. Januar 1885 auch für die unter C 4 ange- gebenen Aufwendungen hierneben zu beantragen (6 14 Ziffer 4 Satz 3). richtungsarbeiten nicht zu beantworten. 5. Der getzige Wert des Anbatses Sefrdgt 71 0000 Der gegenwärtige Wort des Wohnhauses im iibrigen (nach Abeug des Wertes der 1905 angebauten Teile bolũuft sich auf 150 000 MA. (-Der Wert des gesamten Gebduides 2ede :# vorägen Jahre amlũßplich der Euporhlefrenbelei#ng au 167 .000 . peschdtzt) Am 20. Ju# 1900 an de Cemeinde Bivchlol 5 200 A. Anliegerbeiträge gezatlt, desqleichen 4500 4 um F7. Wovember 100.