— 219 — Sovaeit es sich um die Verbesserung von Flächen 9 * 0Er 5 Moorland, Sumpfland, Od- oder Heideland bestehen, kann der Steuerpflichtige an Stelle der im 8. 14 Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen die Hinzurechnung der Erhöhung des Ertragswerts hierneben beantragen (§ 15). Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung der Zuwachssteuererklärung oder wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen, mit einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft. Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort: Buchhole, Datum: den 10. Mai 1911. Name: Fduard Miiller. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.