— 224 — I. Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. Dem Stichwort „Tabaklaugen“ ist folgende Anmerkung anzufügen: „Anmerkung. Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, können auf Erlaubnisschein unter Uberwachung der Verwendung zgollfrei abgelassen werden. Zum Zwecke der Bekämpfung von Rebschädlingen kann in unbedenklichen Fällen die Zollfreiheit auch ohne Uberwachung der Verwendung gewährt werden, wenn der Bezug der Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern, Weinbauvereine landwirtschaftliche Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe an Winzer zum Bespritzen von Reben durch die zuständige Gemeindebehörde oder einen örtlichen Fachverband bescheinigt wird (D.“ I1I. Ergänzung der Anleitung für die Zollabfertigung. Hinter Teil III 31 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Zu Nr. 220. „Z1 a. Bestimmungen über den zollfreien Bezug von Tabaklauge zur Bekämpfung von Rebschädlingen. 1. Landwirtschaftskammern, Weinbauvereine, landwirtschaftliche Genossenschaften und ähnliche Fachverbände (einschließlich ihrer Bezirks= oder Ortsgruppen), die den zollfreien Bezug von Tabaklaugen zur Bekämpfung von Rebschädlingen ohne Uberwachung der Ver- wendung vermitteln wollen, haben einen verantwortlichen Bevollmächtigten zu bestellen und bei dem Hauptamt, in dessen Bezirk sie ihren geschäftlichen Sitz haben (Bezirkshauptamh), die Ausstellung eines Erlaubnisscheins auf den Namen dieses Bevollmächtigten mit der Erklärung zu beantragen, daß sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und Geldstrafen die Haftung übernehmen. Staatliche Stellen haben in gleicher Weise ihren verantwortlichen Vertreter zu benennen. 2. Der Erlaubnisschein wird nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an Personen erteilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung genießen. 3. Die Erlaubnisscheininhaber können die Tabaklaugen unmittelbar aus dem Ausland oder aus einer inländischen Zollniederlage, jedoch nur über die zuständige Zoll= oder Steuer- stelle beziehen. Aus inländischem Tabak hergestellte Lauge wird im Falle ihrer Verbringung auf eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse wie ausländische behandelt. Bei jeder Abfertigung von zollfreier Tabaklauge ist der Erlaubnis- schein vorzulegen und nach Eintragung der abgefertigten Gewichtsmenge und Angabe des Vollabsertigungspapiers seitens der Zoll= oder Steuerstelle dem Inhaber wieder zurück- zugeben. " 4. Die Erlaubnisscheininhaber haben die Tabaklauge an die für den Verwendungs— ort zuständige Gemeindebehörde auf Grund von Bezugszetteln oder Bezugslisten abzugeben, welche Namen und Wohnort der Winzer sowie die Gewichtsmenge der zu beziehenden Tabaklauge enthalten. Die Bezugszettel oder Bezugslisten müssen mit einer Bescheinigung der Gemeindebehörde versehen sein, daß die angegebenen Mengen dem Weinbergsbetriebe der Winzer entsprechen und ausschließlich an diese zur Verteilung gelangen werden. Im Falle der Verteilung der Tabaklauge durch örtliche Fachverbände kann die Be— stellung der Lauge bei dem Erlaubnisscheininhaber auch für den Gesamtbedarf des Ver— bandes unter Angabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In diesem Falle ist alsbald nach der Verteilung der Lauge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zusammenstellung über die an die einzelnen Mitglieder abgegebenen Mengen von Tabaklauge nebst einer Bescheinigung der Gemeindebehörde vorzulegen, daß die angegebenen Mengen dem Weinbergsbetriebe der Mitglieder entsprechen. 5. Uber die bezogene Tabaklauge haben die Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse zu führen, welche den Tag des Empfanges und die Gewichtsmenge der eingegangenen Tabak-