— 230 — 2. Handels= und Gewerbewesen. Der Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaat Guatemala vom 20. September 1887, dessen Wirksamkeit zu wiederholten Malen (Zentral- blatt für das Deutsche Reich 1902 S. 8 und 292, 1904 S. 109 und 1905 S. 157), zuletzt bis zum 15. März 1911 verlängert worden ist, bleibt bis zum 15. März 1913 weiter in Geltung. 3. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 1. Mai d. J. folgendes beschlossen: 1. Deutsche Güter, die aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1911 in Turin stattfindenden internationalen Industrie- und Gewerbeausstellung gesendet worden sind und von dort mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgang von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul in Turin unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Packstücke anzumelden. Der Kaiserliche Konsul erteilt nach Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maßgabe eines Vordrucks, in dem die Empfänger sowie Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Packstücke einzutragen sind. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Packstücke wegen unzureichender Trag— fähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine Bescheinigung darüber in dem Rücksendungsnachweis abgegeben. « 6 Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurück. gehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben sind. Das Anbringen von solchen Zetteln an die einzelnen Packstücke kann jedoch unter- bleiben, wenn diese in den Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese italienischerseits mit Zollbleien amtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweis für die Einfuhr nach dem deutschen Zollgebiete die Schiebetüren der Eisenbahn- wagen mit je einem der fraglichen Zettel zu versehen. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungsorts beantragt oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. Soveit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische Nummer erfolgen kann, auch der Anmelder nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder- lichen Angaben imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vorschriften im § 1 Abs. 7 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 7. Februar 1906, betreffend die Statistik des Warenverkehrs. Berlin, den 15. Mai 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn.