— 266 — o) Schiffe, deren mangelhafte Manövrierfähigkeit im Kanal erfahrungsmäßig oder nach vor- genommener Probe feststeht, oder die in bezug auf ihren baulichen Zustand oder ihr Schiffspersonal zu Bedenken Anlaß geben, ganz zurückzuweisen oder ihre Zulassung zur Kanalfahrt von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen (vgl. auch § 5). * 4. . Kastenschuten und andere von der gebräuchlichen Schiffsform abweichende schwimmende Gefäße oder Maschinen dürfen nur mit besonderer, für jeden einzelnen Fall nachzusuchender Genehmigung des Kaiserlichen Kanalamts und unter genauer Beobachtung der von diesem festzusetzenden Bedingungen und Vorschriften durch den Kanal geführt werden, Flöße unter keiner Bedingung. § 5. -- —· Dampfer haben beim Durchfahren des Kanals regelmäßig ihre eigene Maschinenkraft zu benutzen, jedoch bleibt der Betriebsleitung (Betriebsdirektor, Hafenkapitäne) das Recht vorbehalten, in besonderen Fällen, namentlich, wenn die eigene Geschwindigkeit eines Dampfers im Kanal nicht 8 kmr in der Stunde erreicht, sein Durchschleppen anzuordnen oder einen oder mehrere Begleitdampfer zur etwaigen Hilfeleistung mitzugeben, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten sind. Was hier, wie überhaupt in dieser Betriebsordnung für Dampfer angeordnet ist, gilt ebenso für alle durch Maschinen bewegten Fahrzeuge, mögen jene durch Elektrizität, Benzin, Petroleum oder sonstwie getrieben werden. 86. Segelschiffe, welche » a) den ganzen Kanal durchfahren wollen, ohne Ansehung ihrer Größe, b) nach Orten am Kanal oder den mit ihm in Verbindung stehenden Wasserstraßen fahren oder daher kommen, und mehr als 35 Reg.-Tons Bruttoraumgehalt haben, unterliegen dem Schleppzwang.) — . §7. - « Segelschiffe, die nicht geschleppt werden, dürfen sich nur bei mehr als halbem Winde der Segel bedienen, andernfalls müssen sie treideln. Allen Dampfern müssen sie, und zwar stets nach Steuer— bord, ausweichen. Das Segeln bei Nacht“) und bei unsichtigem Wetter sowie das Kreuzen im Kanal und im Fahrwasser der Kanalreeden (s. Vorbem. III) ist verboten, Treideln nur erlaubt, soweit es durch Menschenkraft möglich ist. 8.8. .. Alle den Kanal befahrenden Schiffe, soweit sie nicht durch § 9 besonders davon befreit sind, sind dem Lotsenzwang unterworfen. .. » » Ob geschleppte Schiffe außer dem Führer des Schleppdampfers oder dem auf diesem befind- lichen Lotsen noch besondere Lotsen haben müssen, entscheidet die Kanalverwaltung. . .,§9. . .. Befreit vom Lotsenzwange sind nur diejenigen Segelschiffe, welche dem Schleppzwang nicht unterliegen, sowie kleine offene oder halbgedeckte Dampf- und Motorboote und Ruderboote; jedoch ist der Betriebsdirektor befugt, weitere Befreiungen widerruflich eintreten zu lassen. Die Führer der vom Lotsenzwange befreiten Fahrzeuge haben allen ihnen begegnenden oder sie überholenden größeren Fahrzeugen und Schleppzügen ohne besondere Aufforderung rechtzeitig und so weit wie irgend möglich auszuweichen, auch den an sie ergehenden Anweisungen der Kanalpolizei- beamten, insonderheit der Kanalmeister und Lotsen, pünktlich und unbedingt Folge zu leisten. & 46 b i* besonderen Vorschriften über das Schleppen von Fahrzeugen durch den Kanal s. unter Abschnitt VIII 46 bis 60. *)) Unter „Nacht“ im Sinne dieser Betriebsordnung ist die Zeit zu verstehen, während der die Kanalbeleuchtung im Betrieb ist, unter „Tag“ die übrige Zeit. --