segler noch so weit entfernt sind, daß der Überholende sicher ist, bis zum Begegnen mit jenen sein Manöver vollständig beendet und den im § 39 vorgeschriebenen Abstand von dem überholten Schiffe erreicht zu haben. In den 1000-m-Kurven darf eine Überholug überhaupt nicht stattfinden. 7. Auf Ruderboote und kleine offene oder halbgedeckte Dampf= oder Motorboote sowie segelnde Fahrzeuge finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. (S. §# 9 Abf. 2) § 36 ac Ein im Kanal festsitzendes Schiff darf von einem anderen nur passiert werden, nachdem auf das, diese Absicht des letzteren zu erkennen gebende Signal mit der Dampfpfeife von jenem die Er- laubnis dazu durch drei Töne mit der Dampfpfeife (lang-kurz-lang) erteilt worden ist. Antwortet das festsitzende Schiff mit fünf kurzen Tönen, so darf es nicht passiert werden. Hat es aber die Erlaubnis zum Passieren erteilt, so ist es verpflichtet, für die Dauer des Vorbeifahrens des anderen Schiffes alle Manöver einzustellen, die das Vorbeikommen erschweren könnten. § 37. Außer den in den Is 31, 32, 33, 36, 36 a und 45 vorgeschriebenen Signalen mit der Dampf- pfeife sind solche zu geben: 1. bei Nebel und unsichtigem Wetter in Zwischenräumen von je einer Minute; 2. bei Annäherung an in Tätigkeit befindliche Bagger, an die durch Signal bezeichneten Stellen (§ 26 Nr. 5) und Fähren, und zwar hier bei den durch weißen Anstrich kennt- lich gemachten Stangen der elektrischen Lichtleitung;) 3. beim Eintritt in jede einzelne der zwischen km 27 und 31 sowie zwischen km 72 und 92 vorhandenen Kurven; und zwar geben in den Fällen zu 1—3 westwärts steuernde Schiffe einen, ost- wärts steuernde zwei schnell hintereinander folgende lange Töne. Nicht lotspflichtige Dampfer dürfen die Absicht, in die Holtenauer Schleusen einzulaufen, durch die vorbezeichneten Signale zu erkennen geben. § 38. Beim Insichtkommen von entgegenfahrenden Schiffen, beim Eintritt in die Weichen, vor den Drehbrücken und der Pontonbrücke, sowie beim Einlaufen in die Binnenhäfen sind Bug= und Heckanker zu besetzen und zum sofortigen Fallen klar zu halten. 8 39. Die Entfernung vom Vordermann darf bei fahrenden Schiffen nicht weniger als etwa 1000 m betragen. Ist sie durch irgendwelche vom Willen des Hintermanns unabhängige Umstände vermindert, so ist sie möglichst bald durch Langsamfahren, schlimmstenfalls durch Stoppen wieder auf jenes Maß zu bringen. 8 40. Verengungen des Fewassers durch Baggerarbeiten oder aus anderen Ursachen haben die westwärts steuernden Schiffe und Schleppzüge in der Regel zuerst zu passieren. Glaubt jedoch ein ostwärts steuerndes Schiff, welches starken Wind und Strom von hinten hat, an solchen Stellen einem entgegenkommenden Schiffe oder Schleppzug, dem es unter den obwaltenden Umständen ein Leichtes ist, auszuweichen oder zu stoppen, ohne eigene Gefährdung nicht ausweichen zu können, so hat es, um dies anzuzeigen, das Warnungssignal Nr. 54 mit der Dampfpfeife oder Sirene zu geben, worauf das entgegenkommende Schiff oder der Schleppzug mit 3 kurzen Tönen antwortet, stoppt oder ausweicht und das ostwärts steuernde Schiff zuerst passieren läßt. ) Für die Fähre bei Kudensee (lm 6,5) haben ostwärts fahrende Schiffe das Signal erst dann abzugebem wenn die Kommandobrücke die Pfeiler der Eisenbahnbrücke bei Taterpfahl passtert.