—– 278 — Hafenmeister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzug selbst etwa bei- zugebenden Kanallotsen zu setzen sind. . §51. Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den Obereiderseen (ktm 65—70,,) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden wünschen, haben dies, unter genauer Angabe der Namen des Schiffes und seines Führers, der Plätze, woher und wohin sie geschleppt werden wollen und des Brutto-Raumgehalts (in Registertons) mit dem Hinzufügen, ob ganz, teilweise oder nicht beladen, bei der nächsten Fernsprechstelle am Kanal zu beantragen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Schiff segelfertig ist. Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheid angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum Geschlepptwerden zu machen (§ 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem dem Fahrwasser zugekehrten Want des Großmastes zu heißen. Beim Herannahen des Schleppzugs, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses auf einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife des Schleppdampfers, die Schlepp- trosse klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner Aufnahme der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der übrige Schiffsverkehr im Kanal behindert wird. Nicht ordnungsmäßig angemeldete Schiffe dürfen von den Schleppzügen der Kanalverwaltung nicht mitgenommen werden. . §52. Die Schleppdampfer der Kanalverwaltung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß Schiffe, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See bei km 65 geschleppt werden. Schiffe, die von jenen Orten herkommen und in einem Schleppzug der Kanalverwaltung weiter geschleppt werden wollen, haben ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten. l53. Wer beim Ordnen seines Schleppzugs im Abgangshafen nicht bereit zur Einreihung in ihn ist, oder, wer von einem an der Kanalstrecke belegenen Schiffsliegeplatz aus sich zum Geschlepptwerden angemeldet hat und durch eigene oder seiner Leute Schuld die Mitnahme durch den dazu bestimmten Schleppzug von dem gemeldeten Platze aus vereitelt oder wer sich zum Geschlepptwerden angemeldet hat und sich nicht rechtzeitig wieder abmeldet, verwirkt dadurch den Anspruch auf Erlaß des gestundeten oder Erstattung des gezahlten Schlepplohns und kann nur durch nochmalige Anmeldung und Ent- richtung des tarifmäßigen Schlepplohns Aufnahme in einen Schleppzug der Kanalverwaltung erlangen. 8 54. Die Schleppzüge der Kanalverwaltung werden möglichst ohne jeden Aufenthalt durch den Kanal geführt. Wünsche einzelner Schiffsführer auf Unterbrechung der Fahrt können nicht berück- sichtigt werden. Trennt ein Schiff sich vor Erreichung des angegebenen Zieles freiwillig von seinem Schleppzug, so hat es keinen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Teiles des gezahlten oder auf teilweisen Erlaß des entsprechend der Anmeldung zu zahlenden Schlepplohns. 8 66. Wenn der Schleppzug nicht zur angekündigten Zeit vom Ausgangshafen abgeht oder an dem Orte, wo er ein Fahrzeug aufnehmen soll, eintrifft, oder in der Fahrt, aus welchem Grunde es auch sei, Verzögerungen entstehen, so können daraus keinerlei Entschädigungsansprüche an die Kanalverwal- tung hergeleitet werden. Das Reich leistet auch keinen Ersatz für Schäden, welche einem Fahrzeug bei Beförderung mittels eines Schleppdampfers der Kanalverwaltung durch etwaiges Verschulden der Besatzung des Schleppdampfers oder sonstigen an der Beförderung des geschleppten Schiffes beteiligten Personals der Kanalverwaltung innerhalb des Kanalpolizeibezirkes zugefügt werden. § 56. ,„ Fahrzeuge, die von Brunsbüttel oder Holtenau weiter in die Elbe oder in die Kieler Förde fahren, werden bis auf die betreffende Reede geschleppt. Zum Loswerfen haben sie hier — ebenso auch, wenn sie innerhalb des Kanals aus dem Schleppzug ausscheiden wollen — die Aufforderung