290 y) Kleinere offene nur durch Ruder oder Segel zu bewegende Boote fahren AM. im Kanal frei, für das Passieren einer der Endschleusen zahlen sie. 1,00 H Für die Befahrung einer Teilstrecke werden nicht höhere Abgaben er- hoben als für die Befahrung des ganzen Kanals im Durchgangsverkehr. Dasselbe gilt für die Befahrung des ganzen Kanals im Teil— streckenverkehr, wenn ein Schiff entweder beladen in den Kanal einläuft, am Kanal seine Ladung teilweise oder vollständig löscht und ihn sodann in derselben Richtung weiter durchfährt, oder wenn es leer in den Kanal einläuft, am Kanal Ladung einnimmt und ihn mit dieser in derselben Richtung weiter durchfährt. Hierbei werden die Teilstreckenfahrten zusammen einer Fahrt be— laden im Durchgangsverkehr gleichgerechnet. Wenn ein Schiff den ganzen Kanal unter Benutzung beider End— schleusen im Teilstreckenverkehr durchfährt und dabei die Fahrt nur im Kanal und nur auf geringere Zeit als 24 Stunden unterbricht, so wird an Abgaben insgesamt mindestens derjenige Betrag erhoben, der zu entrichten gewesen wäre, wenn das Schiff von vornherein die Durchfahrt durch den ganzen Kanal angemeldet hätte. In allen anderen Fällen, in denen der ganze Kanal im Teil— streckenverkehr durchfahren wird, kommt nur die Regel des Abs. 1 für jede Teilstreckenfahrt zur Anwendung. B. Von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen nach den um 20%/ verminderten Sätzen zu 1 und 2, unbeschadet der dort festgesetzten Mindestabgaben. C. Von Baggern. Im Durchgangsverkehr (1a u. b) für jedes Registerton brutoo 0,60 Im Teilstreckenverkehr für jedes Registerton brutto die unter 2a und b angegebenen Sätze. Bagger gelten stets als beladene Fahrzeuge. II. Tarif für die im Kaiser Wilhelm-Nanal zu zahlenden Schlepplöhne. 1. An Schlepplohn ist außer der Kanalabgabe nach Tarif I zu zahlen: Fr dien ürehe A. bei Benutzung der regelmäßigen Schleppzüge der Kanalverwaltung: s 1. im Durchgangsverkehr —— a) beladeen 0,40 0,30 b) leere oder in Ballast gehenden (0225 0,20 Jc) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Registertons netto einschließlich 0,25 2. im Teilstreckenverkehr und zwar für jede Strecke von 5 km (angefangene für voll gerechnet) a) beladene 0,02 00015 mindestens aber 01100 0100 b) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Registertons netto einschließlich015 mindestens abber 00110 F) leere oder in Ballast gehende Fahrzeuge die um 20 ½% verminderten Sätze zu 2à und b, « mindestens aber 0,t10 0),10