I. Besteuerung der Beleuchtungsmittel. Gegenstand der Besteuerung. Ausnahmen von der Bestenerung. Teuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen. Zu §§ 1 und 2 des Gesetzes. 81. (1) Gegenstand der Besteuerung sind die zum Verbrauch im Inland bestimmten, im § 1 des Gesetzes näher bezeichneten Beleuchtungsmittel, soweit nicht gemäß § 2 dieser Bestimmungen von der Erhebung der Steuer abgesehen wird. (2) Beleuchtungsmittel, die aus dem Ausland eingehen, unterliegen der Steuer neben dem nach dem Zolltarif zu entrichtenden Zolle, und zwar auch dann, wenn die Sendung auf Grund des § 5 des Zolltarifgesetzes zollfrei bleibt. (3) Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nernstlampen in Betracht. (4) Werden elektrische Glühlampen ohne Sockel aus einer Fabrik abgegeben, so sind sie wie fertige zu behandeln. (5) Der Steuer unterliegen auch diejenigen elektrischen Glühlampen, welche durch Erneuern einzelner Teile oder sonstiges Behandeln von verbrauchten oder unbrauchbar gewordenen Lampen hergestellt sind. « (6) Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als steuer- pflichtige Erzeugnisse auch dann, wenn sie mit Salzlösungen usw. getränkt (imprägniert), aber unausgeglüht, oder wenn sie ausgeglüht, aber nicht mit Kollodium, Schellack oder dergleichen durchsetzt, zum Verbrauch oder zur Veräußerung aus der Fabrik abgegeben werden. (7) Als Brennstifte aus Reinkohle gelten auch die mit Docht, Metallüberzug oder Draht- einlage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten oder wie solche wirken. (8) Bei Ouecksilberdampflampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn auswechselbar, Brenner genannt) als Gegenstand der Besteuerung. § 2. (1) Der Steuer unterliegen nicht: 1. Beleuchtungsmittel, die gemäß ihrer Beschaffenheit zu anderen als Beleuchtungs- zwecken dienen; 2. Beleuchtungsmittel, die in einer Fabrik, einem Leuchtmittelprüfungslager (L.L.O. 8 17) oder in einer Prüfungsanstalt für steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (§ 33) aus- schließlich zu Versuchs= oder Meßzwecken verbraucht werden oder in einer Fabrik ausschließlich zu anderen als Beleuchtungszwecken oder lediglich als Muster dienen; 3. Reisemuster, deren Verwendung zum Beleuchten durch besondere Maßnahmen un- möglich gemacht ist. Bestehen in den Fällen der Ziffern 1, 2 Zweifel über die Verwendung der Beleuchtungsmittel, so ist die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängig zu machen, daß die Verwendung der Steuerbehörde nachgewiesen wird; die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. (2) Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel, welche Reisende zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, sowie solche, die als ordnungsmäßige Ausrüstungsgegenstände von Fahrzeugen eingehen, bleiben von der Steuer befreit, soweit sie nach den bestehenden Bestimmungen zollfrei eingelassen werden können.