— 325 — 8 20. Versteuerte Beleuchtungsmittel, die — ohne daß sie unbrauchbar geworden (§ 28) oder Inlandsrückwe verbraucht sind — dem Fabrik= oder Lagerinhaber zur Verfügung gestellt oder von ihm zurück- gerufen werden, können mit Genehmigung des Hauptamts in einen vom Fabrikationsraum und Ausgangslager oder Leuchtmittelsteuerlager getrennten Raum gebracht und von dort in unver- ändertem Zustand ohne nochmalige Versteuerung in den Verkehr gegeben werden. Jeder dieser Zu= und Abgänge ist unter Hinweis auf die ihn belegenden Geschäftspapiere in ein in dem erwähnten Raume aufzubewahrendes, unter Aufsicht der Steuerbehörde zu führendes Buch ein- zutragen. Eine Vertauschung mit unversteuerten, dem Ausgangslager zu entnehmenden Be- leuchtungsmitteln gleicher Art und Steuerklasse kann das Hauptamt ausnahmsweise unter amt- licher Aufsicht bei nachweislich unbeschädigten und ungebrauchten Beleuchtungsmitteln gestatten. Andernfalls wird die Vertauschung, soweit nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben ist, mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 27 des Gesetzes geahndet. Werden versteuerte Beleuchtungs- mittel aus dem Ausgangslager und aus dem Rückwarenlager in einer Sendung abgegebein, so ist in den Bemerkungsspalten des Ausgangslagerbuchs und des Rückwarenbuchs ein entsprechender Vermerk anzubringen. 8 21. Auf Antrag sind unversteuerte Beleuchtungsmittel, die zwecks Ausfuhr oder Niederlegung Wiederaufne die Fabrik oder das Steuerlager verlassen haben, bei veränderter Bestimmung in das Ausgangs= in das Lat lager für unversteuerte Beleuchtungsmittel (§ 6) oder in das Steuerlager des Versenders wieder aufzunehmen, sofern gegen ihre Nämlichkeit Bedenken nicht bestehen. 8 22. IV. Steuererh (1) Die aus den Fabriken oder Steuerlagern in den freien Verkehr des Inlandes über-- Entrichtunc gehenden Beleuchtungsmittel einschließlich der zu Beleuchtungszwecken innerhalb der Fabrik= oder Steuer! ide Lagerräume bestimmten sind, sobald sie das Ausgangslager oder das Steuerlager verlassen, in und Steuer die Abteilung 2 des Ausgangslagerbuchs (5 9, Muster 1 bis 4) oder des Steuerlagerbuchs (L. L. O. 99) einzutragen. An jedem Wochenschlusse sowie am letzten Tage des Vierteljahrs sind die in Abteilung 2 eingetragenen Mengen festzustellen und in eine Steueranmeldung nach Muster 11 aufzunehmen, die spätestens am folgenden Werktag in doppelter Ausfertigung der Muser 1 Hebestelle einzureichen ist. « (2) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster 12 zu führende Leuchtmittel- Auster. gesereeimmeldungsbuch einzutragen, in welchem jede Fabrik und jedes Steuerlager eine besondere 12. eilung erhält. (s3) Sie setzt den Betrag der Steuer auf Grund der Anmeldung fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, falls ihm keine Stundung bewilligt wird, innerhalb einer Woche nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. (4) Wird die Zahlungsfrist versäumt, oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann das Hauptamt die tägliche Anmeldung und sofortige Be- zahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern. 3833. (1!) Die aus dem Ausland eingehenden Beleuchtungsmittel sind, sofern nicht § 19 Abs. 2 Entrichtur und 4 anzuwenden ist, in dem Zollpapier oder mit einer Anmeldung nach Muster 11 in ein= Steuer b, facher Ausfertigung zur Versteuerung anzumelden und vorzuführen. Im kleinen Grenzverkehr Einfu. und im Reiseverkehr kann auch mündliche Anmeldung zugelassen werden. Wird die Steuer bei der Verzollung entrichtet, so bedarf es der Eintragung der Anmeldung in das Leuchtmittelsteuer- Anmeldungsbuch nicht. · (2)DieSteuerist,sofernsienichtgestundetwird(§26),beimÜbergangindenfreien Verkehr zu entrichten. Bei den mit der Post eingehenden Beleuchtungsmitteln ist die Vorschrift im § 10 Abs. 4 der Postzollordnung gleichmäßig anzuwenden. 56