— 327 — 8 29. Ist am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer auf Beleuchtungsmittel gestundet, so ist der als Nachlaß oder Vergütung angewiesene Betrag auf die gestundeten Steuerbeträge nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit anzurechnen. Zu 8§ 8 und 9 des Gesetzes. 8 30. (1) Die in den §§ 8, 9 und 14 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Ausfsichts- beamten zuzustellen, der ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen hat. In den Anzeigen ist anzugeben, ob Beleuchtungsmittel nach dem Ausland geliefert werden. (2) Die Genehmigung der Räume, welche zur Lagerung und Verpackung von fertigen un- versteuerten Beleuchtungsmitteln dienen sollen (Ausgangslager, § 6), erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Ausgangslager können auch diejenigen Räume zugelassen werden, in welchen die Fertigstellung der Beleuchtungs- mittel erfolgt. (3) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Leuchtmittelfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zurückzugeben, von diesem zu einem Belegheft zu vereinigen und in den Betriebs- räumen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren. 8 31. (1) Die Verpflichtung des Fabrikinhabers zur Anmeldung der Betriebs= und Lagerräume erstreckt sich auch auf die Arbeitsräume der Heimarbeiter. Haben diese keine gesonderten Arbeits- räume, so genügt die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeits- buch (8 11). (2) Hinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen zulassen. Zu §§ 11 und 12 des Gesetzes. * 32. (!) Zahl und Ausführung der steuerlichen Prüfungen, die in den Leuchtmittelfabriken sowie in den Verkaufsstellen (§ 14 des Gesetzes) vorzunehmen sind, bestimmt die oberste Landes- finanzbehörde. (2) Die Steueraufsicht in den Fabriken ist im allgemeinen auf die Räume, in denen die Erzeugnisse zur Abgabe aus der Fabrik fertig gestellt, gelagert, verpackt und abgegeben werden, zu beschränken. (3) Auf die Kenntnisnahme einzelner Herstellungshandlungen, insbesondere solcher, die vom Hersteller als Fabrikationsgeheimnis bezeichnet werden, wird die Steueraufsicht ohne bestimmten Anlaß nicht erstreckt. (f# 4) Die Prüfungen sind insbesondere darauf zu richten, probeweise festzustellen, daß alle die Herstellungsräume, das Lager und die Fabrik verlassenden Erzeugnisse (§§ 6, 7) nach Mengen und Steuerklassen ordnungsmäßig angeschrieben werden (5 9) und daß die Erzeugnisse die vor- geschriebenen und zutreffenden Angaben (§ 8) tragen. (5) Die Steuerbeamten sind befugt, von Zeit zu Zeit Proben von Beleuchtungsmitteln zu entnehmen und die Richtigkeit der über sie gemachten Angaben nachprüfen zu lassen. (6) Für die entnommenen Proben sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden, Entschädigungen von den Bundesstaaten aus der Verwaltungskostenvergütung zu entrichten. 567 V. Anmeldung Betriebe. Anmeldung d Fabriken. Anmeldung Heimarbeit VI. Steuerau Aufsicht in Fal