brüfung der ꝛuchtungsmittel. lufficht über marbeitsräume. etriebe unter mdiger Über- wachung. alberzeugnisse. zerkauf durch Hersteller. htmittelhändler. [II. Gebühren. ührenerhebung. — 328 — 33. (1) Die Prüfung der Beleuchtungsmittel kann bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt oder bei anderen vom Reichskanzler zu bezeichnenden Anstalten erfolgen. (2) Uber die Ausführung der Prüfungen werden besondere Anweisungen vom Reichs- kanzler erlassen. g 34. Die Vorschrift im § 11 Satz 1 und 2 des Gesetzes erstreckt sich auch auf die Arbeits- räume der Heimarbeiter. 8 35. Für Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von Beleuchtungsmitteln unter ständiger amtlicher Uberwachung erfolgt, kann die oberste Landesfinanzbehörde Erleichterungen bezüglich der Bestimmungen der §8§ 5 bis 7, 9, 10 und 32 bis 34 unter Anordnung der an- zuwendenden Aufsichtsmaßnahmen zulassen. Zu § 13 des Gesetzes. 9#36. (1) Wer zur Herstellung von Glühstrümpfen geeignete Web-, Wirk= oder dergleichen Waren, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, z. B. Schläuche oder Rohstrümpfe, versenden will, hat dies der Hebestelle ein für allemal anzuzeigen. Uber diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch zu führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie Name und Wohnort des Empfängers zu ersehen sind. Das Buch ist auf Ersuchen den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus zu fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt, zu übersenden. Die Anfertigung der Auszüge kann sich auf einzelne Eintragungen beschränken. (2) Von der Führung des Versendungsbuchs kann mit Genehmigung der Direktivbehörde abgesehen werden, wenn die Geschäftsbücher des Versenders über den Verkehr mit Halbfabrikaten zuverlässigen Aufschluß geben und der Versender sich verpflichtet, die Geschäftsbücher jederzeit den Oberbeamten der Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegen. Zu §8§ 14, 16 und § 8 Abs. 3 des Gesetzes. . 37. (I) Den Inhabern von Betrieben zur Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel ist der Kleinverkauf von solchen nur in einem vom Fabrikationsraum und Ausgangslager völlig ge- trennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt nicht als Raum des Herstellungsbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes. Im Verkaufsraum dürfen weder unversteuerte Beleuchtungs- mittel noch Einrichtungen oder Werkzeuge zu deren Herstellung vorhanden sein. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch auf die Heimarbeiter Anwendung. g 38. Die Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel sind verpflichtet, den Steuerbeamten ihre Waren zum Nachweis, in wie weit sie mit den im § 8 vorgeschriebenen Angaben versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. Sie haben innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sie Beleuchtungsmittel empfangen, die nicht mit den im § 8 vorgeschriebenen oder mit unzutreffenden Angaben versehen sind. Im übrigen finden die Vorschriften des § 16 des Gesetzes keine Anwendung. · §39. (1)AmtlicheAbfertigungenanordentlicherAmtsstelle,indenFabrikenoderdenLeuchtmittel- steuerlagern erfolgen in der Regel gebührenfrei.