— 330 — 3) Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen. Sind jedoch zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Gebühren nach den Sätzen für erstere zu erheben. 8 44. Erhöhter Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter— Gebührensatz. brochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebühren— derdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben. g 46. (1) Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts- handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Entschä- digungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. (2) Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. Fahrgelder. 8 46. Teilnahme mehrerer Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden zu einer Beamten an einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von Amtshandlung. ihnen zu erheben. " § 47. Verwaltungskosten- (1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben beiträge. die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus. die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landesfinanzbehörde nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens. zuzüglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in An- spruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags be- schränkt werden. (s3) Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen. (4) Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= oder Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §#§ 43ff. zu erheben. 8 48. Verrechnung der Die nach den §§ 43 bis 47 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Bundes- Gebühren. staaten erhoben. Zu § 37 des Gesetzes. VIII. Verwaltungs- kostenvergütung. 8 49. Für die Erhebung und Verwaltung der Leuchtmittelsteuer werden jedem Bundesstaate vier vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Soll-Einnahme vergütet.