(2) Dem Antrag ist eine Handzeichnung der zur Lagerung bestimmten und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran anstoßenden Räume beizufügen. · (-3)ÜberdieBewilligungdes-Lagers,diejederzeitwiderruflichist,entfcheidetdieDirektiv- behörde. 86. Anderungen an den Lagerräumen oder Behältnissen sowie die Benutzung anderer Räume oder Behältnisse als Lager sind vorher anzumelden und bedürfen der Genehmigung des Hauptamts. Ebenso sind Anderungen in der Art der niederzulegenden Beleuchtungsmittel vorher anzuzeigen. « « 87. Die auf das Lager gebrachten Beleuchtungsmittel dürfen in der Regel nicht über fünf Jahre lagern. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten. 88. (1) Die für das Lager eingehenden Beleuchtungsmittel sind sogleich nach ihrem Eingang in das Lager aufzunehmen. (2) Die Vorschriften des § 13, § 19 Abs. 2, 4 und 5 sowie 5§ 20, 21 der Ausführungsbestim- mungen finden Anwendung. « s §9. Uber den Zu- und Abgang an Beleuchtungsmitteln im Lager hat der Lagerinhaber Leuchtmittelsteuer-Lagerbücher nach den Mustern für die Ausgangslagerbücher (Muster 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen) zu führen. Auf die Führung und Aufbewahrung der Steuer- lagerbücher finden die für die Ausgangslagerbücher gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anschreibungen in Abteilung 1 sofort nach der Aufnahme der Beleuchtungs- mittel in das Lager stattzufinden haben, und daß die auf dem Lager durch Bruch u. dgl. be- schädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel nur dann in Abteilung 3 anzu- schreiben sind, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind. 8 10. Anzeige von Anderungen. Lagerfrist. Einlagerung der Beleuchtungsmittel. Leuchtmittelsteuer- lagerbuch. (1) Die Beleuchtungsmittel dürfen im Lager umgepackt werden; den auf ihnen und auf den Behandlung der # Hülsen für Glühstrümpfe bereits gemäß § 8 der Ausführungsbestimmungen angebrachten und zu erhaltenden Angaben dürfen noch weitere Bezeichnungen zugefügt werden. Auch die weitere Bearbeitung der Beleuchtungsmittel (z. B. das Anbringen von Zündmasse an Glühstrümpfen) ist zulässig, sofern die Steuerklasse und die Benennung der Ware dadurch nicht geändert wird. (2) Werden in ein Lager verschiedene Arten von Beleuchtungsmitteln aufgenommen, so sind diese getrennt zu lagern. (3) Waren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind vorschriftsmäßig zu bezeichnen, nach Ab- schreibung in Abteilung 2 der Lagerbücher aus dem Lager zu entfernen und zur Versteuerung anzumelden. Auf Antrag des Lagerinhabers können sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet und in Abteilung 3 steuerfrei abgeschrieben werden. 8 11. In bezug auf die Steueraufsicht über die Lager finden die 88 11, 12 des Gesetzes und §§ 32, 33 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die Zahl und Ausführung der in dem Lager vorzunehmenden Prüfungen bestimmt die Direktivbehörde. 12. Die Vorschriften des § 8 der Ausführungsbestimmungen über die Bezeichnung und Ver- packung der Beleuchtungsmittel gelten auch für die Lager. leuchtungsmittel während der Lagerung. Steueraufsicht. Bezeichnung un Verpackung de Beleuchtungsmit