— 381 — Uber die Herstellung und den Absatz der Waren hat der Lagerinhaber auf Erfordern besondere Anschreibungen zu führen. Die hergestellten Waren sind nach Gattungen getrennt, übersichtlich so zu lagern, daß eine Bestandsaufnahme keine wesentlichen Schwierigkeiten bietet. (4) Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. E 19. Werden Beleuchtungsmittel in eine Zollniederlage ausgenommen, so finden auf sie die Niederlegung vo Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der Zollagerordnung Anwendung. Die Beleuchtungs-Beleuchtungsmitt, mittel nehmen bei der Niederlegung die Eigenschaft einer ausländischen Ware an. Auf Antrag in Zollniederlage des Niederlegers kann jedoch die Lagerung der Beleuchtungsmittel unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als inländische Ware erfolgen, wenn Beleuchtungsmittel, auf welchen ein Zollanspruch haftet, in der Niederlage nicht lagern oder genügend abgesondert sind. 8 20. Zuwiderhandlungen gegen diese Lagerordnung und die auf Grund hiervon erlassenen Strafbestimmung und den Lagerinhabern bekannt gemachten besonderen Bestimmungen werden, sofern nicht die · Hinterziehungsstrafe verwirkt ist, auf Grund des § 27 des Leuchtmittelsteuergesetzes mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark bestraft. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. « 63