— 404 — 2. Zoll= und Stenerwesen. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 14. Juni d. J. folgendes beschlossen: 1. In der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen treten an Stelle der Abs.2, 3, 4 der Anleitung zur Untersuchung des Seifenpulvers nachstehende Bestimmungen: „Zur Prüfung von Seifenpulver auf Reinheit und Unverfälschtheit verfährt man wie folgt: Von dem zu untersuchenden Pulver bringt man ungefähr 1 g in ein Probier- glas, fügt dazu 10 bis 15 cem absoluten Alkohol und erhitzt das Gemisch unter Umschütteln bis zum Kochen. Man setzt darauf 2 Tropfen einer etwa 2prozentigen alkoholischen Phenolphtalelnlösung hinzu. Zeigt die Flüssigkeit nach dem Um- schütteln starke Rotfärbung, so ist das Seifenpulver wegen eines erheblichen Gehalts an Agtzalkalien (Natron-, Kalihydrat) als Denaturierungsmittel nicht zuzulassen. Bleibt die Lösung farblos oder ist sie nach dem Umschütteln nur ganz schwach rosa gefärbt, dann ist ohne Rücksicht auf einen beim Erhitzen mit Alkohol im Probierglas etwa verbliebenen unlöslichen Rückstand die gleiche Raummenge kon- zentrierter Essigsäure zuzugeben und nochmals gut aufzukochen. Reines Seifen- pulver gibt hierbei eine fast klare Lösung. Etwa anwesende fremde, der Seife zugesetzte mineralische Bestandteile senken sich als Niederschlag zu Boden. Ein Seifenpulver mit einem erheblichen Gehalt an mineralischen Stoffen ist als Denaturierungsmittel nicht zuzulassen. Die — falls notwendig filtrierte — Flüssigkeit versetzt man mit der doppelten Raummenge Wasser. Dabei müssen sich die Fettsäuren der Seife alsbald in öliger oder teigiger Masse abscheiden. Bei sogenanntem — als Denaturierungsmittel nicht zuzulassendem — mineralischen Seifenpulver, Talk usw. tritt dies nicht ein. Dabei ist zu bemerken, daß auch etwaige Beimengungen von kohlensauren Alkalien (Soda, Pottasche) sowie von kohlensauren Erden (Kreide, Magnesit, Dolomit) sich in dem Gemische von Alkohol und Essigsäure auflösen. In diesen Fällen tritt jedoch bei der Zugabe der Essigsäure ein starkes oder doch deutlich bemerkbares Aufbrausen (Kohlensäureentwickelung) ein, welches jene verfälschenden Beimengungen anzeigt. Bei unvermischtem Seifenpulver findet nur eine sehr geringe Entwickelung von Kohlensäure in einzelnen Bläschen statt. Ein Seifenpulver mit einem er- heblichen Gehalt an kohlensauren Alkalien oder kohlensauren Erden ist als Denaturierungsmittel nicht zuzulassen.“ 2. In der Anlage E der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist a) der letzte Satz des ersten Absatzes von den Worten „und zwar soll“ an, wie folgt, zu fassen: „und zwar soll das Vorhandensein von Stärkezucker angenommen werden, wenn die auf 26 8 der Trockensubstanz (Prozente Brix) bezogene Inversions- polarisation — 28° oder weniger beträgt." b) hinter dem ersten Absatz folgender neue Absatz einzuschieben: „Trifft diese Voraussetzung zu, so ist dieses Untersuchungsergebnis dadurch nach- zuprüfen, daß an Stelle der Prozente Brix der mit Fehlingscher Lösung bestimmte Gesamtzucker, als Rohrzucker berechnet, gesetzt wird. Der hiernach ermittelte Wert ist ausschlaggebend.“ . o)derletzteSatzdesbisherigenzweitenAbfatzesvondenWorten,,mitderAbweichung« an, wie folgt, zu ändern: ..... „mit der Abweichung vorzunehmen, daß die mit der Fehlingschen Lösung zu kochende Zuckerlösung nicht 10 g der Probe, sondern 10 g der Trockensubstanz (Prozente Brix) zu entsprechen hat.“ Berlin, den 29. Juni 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn.